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Zivilrecht

OGH: Erlöschen des Unterhaltsanspruchs bei aufrechter Ehe wegen Rechtsmissbrauchs

Es wäre sittenwidrig, jenem Ehegatten, der schuldhaft die gebotene Ehegesinnung vermissen lässt, den finanziellen Vorteil aus der Ehe zu belassen, obwohl er selbst nicht zur Erfüllung der ihn treffenden ehelichen Verpflichtung bereit ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 94 Abs 2 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Erlöschen des Unterhaltsanspruchs, Rechtsmissbrauch

GZ 7 Ob 211/07s, 17.10.2007
OGH: Gem § 94 Abs 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ABGB erlischt der Unterhaltsanspruch zur Gänze, wenn seine Geltendmachung besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Nach stRsp bedeutet aber nicht jede schwere Eheverfehlung schon die Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterhaltsbegehrens. Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche erlöschen vielmehr nur in besonders krassen Fällen, in denen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erschiene. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist dabei die schuldhafte Ablehnung der Ehe durch den Unterhaltsberechtigten, also der völlige Verlust oder die ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens. Es wäre sittenwidrig, jenem Ehegatten, der schuldhaft die gebotene Ehegesinnung vermissen lässt, den finanziellen Vorteil aus der Ehe zu belassen, obwohl er selbst nicht zur Erfüllung der ihn treffenden ehelichen Verpflichtung bereit ist. Ein fortgesetzter Ehebruch stellt ungeachtet eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich eine derart schwerwiegende Verletzung der ehelichen Verhaltenspflichten dar, dass der Unterhaltsanspruch des ehebrecherischen Ehegatten als verwirkt angesehen werden muss. Von dieser Regel kann allerdings dann eine Ausnahme gerechtfertigt sein, wenn der andere Ehegatte ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig zu erkennen gegeben hat, dass er seinen ernstlichen Willen, die Ehe ihrem Wesen gemäß fortzusetzen, aufgegeben und dadurch die andernfalls zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führende schwere Pflichtverletzung seines Ehepartners gebilligt, veranlasst oder gefördert hat. Bei der Beurteilung der Frage des Gewichts der einem Ehegatten zur Last gelegten Eheverfehlungen und ihrer Eignung, ein Erlöschen des Unterhaltsanspruches bei aufrechtem Bestand der Ehe herbeizuführen, darf also auch das Verhalten des anderen Teiles nicht vernachlässigt werden; immer ist auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen.
Im konkreten Fall sind die der Beklagten vorzuwerfenden Eheverfehlungen (Aufnahme einer ehebrecherischen Beziehung und Verletzung der ehelichen Beistandspflichten im Krankheitsfall (hier etliche Jahre) nach Auszug des Klägers aus der ehelichen Wohnung) isoliert betrachtet eine Unterhaltsverwirkung. Zu beachten ist aber, dass sich auch der Kläger in einer Weise verhalten hat, die eine fast vollkommene Aufgabe eines Ehewillens dokumentierte.

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