Der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren, dient § 40 BWG nicht
GZ 1 Ob 44/07p, 11.09.2007
OGH: Zweck der in § 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG festgelegten Pflichten der Bank, die Identität ihrer Kunden festzuhalten, ist die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Werden die sich aus § 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG ergebenden Pflichten missachtet und dadurch ein Schaden verursacht, so besteht eine Haftung nur dann, wenn sich die dem gesetzlichen Gebot zugrunde liegende Gefahr realisiert hat, nicht aber wenn ein ganz anderer Schaden eingetreten ist. Im vorliegenden Fall besteht auf Grund der Aktenlage der Verdacht eines gewerbsmäßig begangenen Betrugs zum Nachteil eines Geschäftspartners, indem diesem in betrügerischer Absicht eine Anzahlung herausgelockt wurde. Ein Anhaltspunkt dafür, diese Vorgangsweise bzw der daraus resultierende Schaden stehe im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder mit Geldwäscherei, liegt nicht vor. Der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren, dient § 40 BWG aber nicht. Für eine Ersatzpflicht fehlt daher schon der Rechtswidrigkeitszusammenhang.