Der Schutzzweck des § 32 Abs 4 Z 2 BWG bzw § 40 Abs 1 BWG ist in der Hintanhaltung von Gefahren der Geldwäsche bzw Terrorismusfinanzierung zu ersehen, nicht aber darin, zivilrechtliche Schranken zu Gunsten des einen oder anderen Anspruchswerbers auf ein Sparkonto aufzustellen; der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des § 32 Abs 4 Z 2 BWG steht einer Auszahlung an einen mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen
GZ 9 Ob 108/06g, 28.09.2007
OGH: Sowohl § 40 BWG als auch § 32 Abs 4 Z 2 BWG dienen einerseits der Umsetzung der Geldwäscherichtlinie 91/308/EWG idF Richtlinie 2001/97/EG sowie der Empfehlungen der FATF, somit der Bekämpfung der Geldwäsche bzw auch der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Die Identifizierung und insbesondere die Dokumentation des Kunden dient diesem Zweck. Hingegen versteht sich die Regelung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG nicht als ein Übertragungsverbot. Nach diesen Erwägungen ist der Schutzzweck des § 32 Abs 4 Z 2 BWG bzw § 40 Abs 1 BWG daher in der Hintanhaltung von Gefahren der Geldwäsche bzw Terrorismusfinanzierung zu ersehen, nicht aber darin, zivilrechtliche Schranken zu Gunsten des einen oder anderen Anspruchswerbers auf ein Sparkonto aufzustellen.
Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des § 32 Abs 4 Z 2 BWG steht einer Auszahlung an einen mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Auszahlungen an den (wirklichen) Vertreter des identifizierten Kunden sind daher in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes und § 1424 ABGB wirksam.
Im vorliegenden Fall konnte die Abheberin ein von der legitimierten Kundin unterfertigtes Auszahlungsblankett vorweisen, auf welchem schon vor der Unterfertigung durch die Klägerin sowohl die Sparbuchnummer eingetragen war als auch durch Einkreisen der entsprechenden Rubrik auf den beabsichtigten Auszahlungsvorgang hingewiesen wurde. Der Besitz eines Blanketts begründet den Rechtsschein der Ausfüllungsbefugnis. Wird diese überschritten, so kann sich der Aussteller grundsätzlich nur an den halten, der die Blankettunterschrift missbrauchte, nicht aber an einen redlichen Dritten. Die Unterfertigung des Auszahlungsbeleges und dessen Rückgabe an die Abheberin durch die Klägerin mussten bei der Wiedervorlage bei einem gutgläubigen Dritten (hier: dem Angestellten der Beklagten) daher den Rechtsschein einer Bevollmächtigung zur Abhebung eines Betrages vom Sparkonto erwecken. Zu einer weiteren Rückfrage durch den für die Bank handelnden Angestellten bei der Klägerin bestand demnach keine Veranlassung. Mangels Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Schutzpflicht erweist sich daher der Schadenersatzanspruch der Klägerin als nicht berechtigt.