Erhält der Unterhaltsberechtigte Rentenzahlungen aus einer Lebensversicherung, kann die Rückzahlung des angesparten Kapitals nicht nochmals als Einkommen des Unterhaltsberechtigten angesehen werden, sofern die Prämie vom Unterhaltsberechtigten aus seinen Einkünften finanziert wurde
GZ 7 Ob 180/07g, 26.9.2007
Der Unterhaltsberechtigte erhält Zahlungen aus einer Lebensversicherung.
OGH: Inwieweit Rentenzahlungen aus den Lebensversicherungen des Unterhaltsberechtigten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind, hängt von dem Umstand ab, wie die Prämienfinanzierung erfolgte. Wurde die Prämie vom Unterhaltsberechtigten aus seinen Einkünften finanziert, kann die Rückzahlung des angesparten Kapitals - wie bei jeder anderen Ansparmethode - nicht nochmals als Einkommen des Unterhaltsberechtigten angesehen werden. Daher ist etwa ein von einem Unterhaltsberechtigten aus seinen Einkünften erzieltes Sparguthaben bei der Unterhaltsbemessung nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Lediglich Vermögenserträge (zB Zinsen aus Sparguthaben) sind zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Erlebensversicherung vom Unterhaltsberechtigten angespartes Kapital muss daher bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben; vielmehr können nur in den Renten enthaltene Zins- und Gewinnanteile berücksichtigt werden.