Es kann nicht verlangt werden, dass "mit Sicherheit" feststeht, dass durch die Ausbildung die Berufs- und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert würden
GZ 9 Ob 87/06v, 28.09.2007
Nach positivem Hauptschulabschluss besuchte die Antragstellerin im Schuljahr 2001/2002 die erste Klasse der Handelsakademie, konnte diese jedoch nicht positiv abschließen und wechselte daraufhin in die erste Klasse Handelsschule. Die Antragstellerin schloss alle drei Klassen der Handelsschuld mit ausgezeichnetem Erfolg ab, am 4. 7. 2005 absolvierte sie die Abschlussprüfung mit gutem Erfolg. Seit Herbst 2005 besucht sie einen dreijährigen Aufbaulehrgang mit Maturaabschluss und dem Ausbildungsschwerpunkt "MultiMedia" (Webdesigner). Im Hinblick auf die allerdings relativ geringe Wochenstundenzahl an Spezialausbildung sind die Chancen, als Multi-Media-Webdesignerin unterzukommen, nicht besser als mit dem Handelsschulabschluss. Allerdings bestehen durch das Ablegen der Reifeprüfung naturgemäß bessere Chancen für Fortbildung, wie Kollegs, Fachhochschulen oder Universitäten. Die mittlerweile volljährig gewordene Antragstellerin beantragte, ihren Vater beginnend ab 1. 9. 2005 bis auf weiteres zu einem erhöhten Unterhaltsbetrag von insgesamt EUR 400,-- monatlich zu verhalten.
OGH: Mag es auch stimmen, dass der Abschluss der Handelsschule grundsätzlich zur Selbsterhaltungsfähigkeit führt und ein Aufbaulehrgang zum Erwerb der Matura, sei es auch mit einer Spezialausbildung "MultiMedia", keine übliche Fortsetzung der zunächst eingeschlagenen Ausbildung darstellt, so ist daraus nicht zwingend abzuleiten, dass die Antragstellerin einen zweiten Bildungsweg eingeschlagen hat, zu dessen Finanzierung der unterhaltspflichtige Vater nicht verpflichtet wäre. Insbesondere die jüngere Judikatur zeigt, dass mit einer statischen Betrachtung allein nicht mehr das Auslangen gefunden und nicht übersehen werden kann, dass gerade das moderne Arbeitsleben eine weitergehende Ausbildung erforderlich machen kann. So wurde ausgesprochen, dass selbst einem Absolventen einer berufsbildenden höheren Schule, der überdies schon einige Zeit einer Arbeit nachgegangen ist und nun die Ausbildung an einer Fachhochschule anstrebt, entsprechende Eignung und nachhaltiges Studium sowie die Erwartung eines besseren Einkommens vorausgesetzt - ein Unterhaltsanspruch nicht verwehrt werden kann. In einem anderen Fall wurde einer zielstrebig die Ausbildung zur Krankenschwester verfolgenden Unterhaltsberechtigten der Unterhaltsanspruch nicht schon deshalb verweigert, weil sie zur Überbrückung der Wartezeit bis zur Aufnahme in diese Ausbildung eine Handelsschule besucht und abgeschlossen hatte.
Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die Antragstellerin, welche die Handelsschulklassen mit ausgezeichnetem Erfolg und die Abschlussprüfung mit gutem Erfolg ablegte, sodass sie auch keine Aufnahmsprüfung zum unmittelbar anschließenden Ausbildungslehrgang ablegen musste, zur Fortbildung geeignet ist und die jetzige Ausbildung zielstrebig verfolgt. Mag auch - ausgehend von den bindenden Feststellungen - die Spezialausbildung "MultiMedia" für sich allein genommen keine Besserung der Berufschancen begründen, so kann aber doch nicht übersehen werden, dass durch die Ablegung der Matura wegen der damit verbundenen Universitäts-, Fachhochschul- oder Kollegreife erfahrungsgemäß höhere Chancen auf ein besseres Fortkommen verbunden sind. Insoweit kann auch die zur Chancenbesserung durch Studium ergangene Judikatur herangezogen werden. Es kann in diesem Zusammenhang nicht verlangt werden, dass "mit Sicherheit" feststeht, dass dadurch die Berufs- und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert würden. Wesentlich ist vielmehr, ob ein maßstabgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diesen Zeitraum weiterhin Unterhalt gewährt hätte.