Ansprüche auf Auszahlung des Wettgewinns gegen Totalisateure sind genau so wie jene gegen Buchmacher keine Naturalobligationen
GZ 7 Ob 137/07h, 26.09.2007
Die Beklagte schließt nicht (wie Buchmacher) selbst Wetten ab und sagt die Auszahlung von im Vorhinein feststehenden Beträgen zu. Ihre Tätigkeit bei den Pferdewetten besteht vielmehr darin, alle von den Teilnehmern (Wettpartnern) einbezahlten Wetteinsätze (Pool) zu verwalten und an diejenigen, die die Wette durch richtige Tipps gewonnen haben, auszuzahlen. Der Gewinn hängt daher von der Anzahl der Teilnehmer und den insgesamt eingezahlten Wettsummen einerseits und der Anzahl der Gewinner andererseits ab und steht somit immer erst nach dem jeweiligen Rennen fest. Die "Vermittlungsgebühr" von 35 % wird von den Einsätzen in Abzug gebracht, was bei Totalisateuren üblich und allgemein bekannt ist. Der Beklagten wurde mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Wettkämpfe für den Standort *****, erteilt.
Der Kläger begehrt den Klagsbetrag und führt aus, dass die Beklagte zu Unrecht eine "Vermittlungsgebühr" vom angekündigten Jackpot in Abzug gebracht habe. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Es handle sich um eine unklagbare Naturalobligation.
OGH: Der Begriff des Totalisateurs bezeichnet als terminus technicus jene Unternehmer, die Glücksverträge nach dem Totalisatorprinzip durchführen; dabei berechnen sich die auszuschüttenden Gewinne stets nur in prozentueller Abhängigkeit von den tatsächlich geleisteten gepoolten Spieleinsätzen, was dem Unternehmer die Durchführung von Glücksverträgen auch in sehr großem Umfang ohne finanzielles Risiko ermöglicht. Buchmacher hingegen organisieren die Wetten, an denen sie selbst teilnehmen, regelmäßig nach dem Prinzip der fixen Gewinnquoten. Die Regelung der Totalisateur- und Buchmacherwetten fällt gem Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder.
Der Entscheidung des verstärkten Senates des OGH, 1 Ob 107/98m lag die Wette mit einem Buchmacher zugrunde. Es wurde der Rechtssatz formuliert, dass Buchmacherwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, "Staatslotterien" iSd § 1274 ABGB sind. Demnach wurde die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann als klagbar beurteilt, wenn der Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. In dieser Entscheidung legte der OGH dar, dass es gerade der Absicht des Gesetzgebers entsprochen habe, "landesbehördlich bewilligte Sportwetten ... besser" zu stellen "als sonstige nichtbewilligte Wetten", die nicht mehr als "bloße Naturalobligationen erzeugen". Aus dem für Sportwetten maßgebenden Gesetz sei unmissverständlich der Leitgedanke des Schutzes des Wettpartners eines konzessionierten Buchmachers hervorgetreten. Würde man diesen Leitgedanken vernachlässigen, hätte das zur Folge, dass unseriöse Wettanbote solcher Buchmacher noch gesetzliche Unterstützung fänden. Konzessionierte Buchmacher wären dann die einzigen Gewerbetreibenden, die für zugesagte, erlaubte und nicht sittenwidrige gewerbliche Leistungen - nämlich für die Wettgewinne ihrer Kunden - mangels deren Klagbarkeit nicht einzustehen hätten. Das Leistungsversprechen als bloße Naturalobligation zu beurteilen und sie demgemäß mit dem Privileg der Unklagbarkeit auszustatten, ließe daher gerade jene Wertungen des Gesetzgebers gering achten, die der Regelung des Buchmachergewerbes zugrunde lägen. Es ist kein Grund zu ersehen, warum der vom verstärkten Senat zu Buchmacherwetten formulierte Rechtssatz unter Zugrundelegung der landesgesetzlichen Regelungen über die Tätigkeit von Totalisateuren und Buchmachern nicht auch auf Totalisateure anzuwenden sein sollten. Der oben dargelegte Leit- und Schutzgedanke ist derselbe, ob nun der Buchmacher die Wette selbst eingeht oder ob der Totalisateur die Glücksverträge zwar nur vermittelt, aber die Veranstaltung der Wetten, Verwaltung der Einsätze sowie die Berechnung und Ausschüttung der Gewinne (ganz ohne finanzielles Risiko) eigenständig vornimmt, sodass dem Wettpartner selbst keine Bedeutung zukommt.