Die Schutzfunktion des § 24 Abs 1 lit a iVm § 52 Z 13b Abs 3 StVO (in ihrem Zusammenhalt) beschränkt sich auf die durch die Behinderung einer Ladetätigkeit verursachten Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer
GZ 2 Ob 278/06f, 27.09.2007
Die Klägerin macht geltend, primärer Zweck des Halte- und Parkverbotes sei die Schaffung einer Haltemöglichkeit zur Verrichtung von Ladetätigkeit, nicht jedoch die Verhinderung von Unfällen mit im Verbotsbereich abgestellten Fahrzeugen.
OGH: § 24 Abs 1 lit a StVO verbietet das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b. Nach der Rechtsprechung des OGH handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB, die nicht nur die Leichtigkeit und Flüssigkeit, sondern auch die Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen bezweckt. Dem liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass verbotswidriges Halten oder Parken im Regelfall eine Einschränkung der für den Fließverkehr vorgesehenen Verkehrsfläche bewirkt. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, wird daher in der Regel auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der erwähnten Schutznorm und dem (mit)verursachten Schaden sowie ein Mitverschulden des verbotswidrig Haltenden oder Parkenden zu bejahen sein. Ist die mit verbotswidrig haltenden oder parkenden Fahrzeugen besetzte Verkehrsfläche nach dem Inhalt der kundgemachten Verbotsnorm aber nicht für den Fließverkehr, sondern für einen anderen Zweck bestimmt, kann dies zu einer abweichenden Beurteilung der Schutzfunktion des Halte- und Parkverbotes führen.
Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten soll. Wie weit der Normzweck reicht, ist Ergebnis der Auslegung im Einzelfall. Entscheidend ist nur der Inhalt der Norm. Es genügt, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen zumindest intendiert haben. § 24 Abs 1 lit a StVO wird durch § 52 Z 13b StVO ergänzt. Nach Abs 3 dieser Bestimmung wird durch eine Zusatztafel mit der Aufschrift "ausgenommen Ladetätigkeit" (hier: "Ladezone") eine Ladezone angezeigt. Durch die Schaffung einer Ladezone wird dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Straßengrund einer primär privaten Wirtschaftstätigkeit zugänglich gemacht. Sie setzt gem § 43 Abs 1 lit c StVO ein (auf die Abwicklung von Ladetätigkeiten iSd § 62 StVO gerichtetes) "erhebliches wirtschaftliches Interesse" umliegender Unternehmungen voraus. Eine am Normeninhalt orientierte Auslegung des § 24 Abs 1 lit a iVm § 52 Z 13b Abs 3 StVO muss daher zu dem Ergebnis führen, dass die einer "Ladezone" gewidmete Verkehrsfläche nicht dem fließenden Verkehr, sondern einem "anderen Zweck", nämlich der ungehinderten und verkehrssicheren Verrichtung von Ladetätigkeit dienen soll. Daraus folgt, dass sich die Schutzfunktion dieser Bestimmungen (in ihrem Zusammenhalt) auf die durch die Behinderung einer Ladetätigkeit verursachten Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer beschränkt.