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Zivilrecht

OGH: Antragstellung der Feststellung der Vaterschaft durch Zeugungsvermutung auch nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Putativvaters

Weder aus den Erläuterungen noch aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass die im § 163 Abs 2 zweiter Satz ABGB genannten Gründe "auf Seiten des Mannes" verschuldensabhängig sein müssten

20. 05. 2011
Gesetze: § 163 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Feststellung der Vaterschaft, Zweijahresfrist, aus Gründen auf Seiten des Mannes, verschuldensunabhängig

GZ 7 Ob 75/07s, 29.08.2007
Der Antragsteller begehrt die Feststellung gem § 163 ABGB, dass der Verstorbene sein Vater sei. Die Antragsgegnerin beantragt die Antragsabweisung. Der Verstorbene habe in der empfängniskritischen Zeit der Mutter nicht beigewohnt. Die vereinfachte Vaterschaftsfeststellung nach § 163 Abs 2 erster Satz ABGB sei nicht zulässig, da der Antrag mehr als zwei Jahre nach dem Tod des Putativvaters gestellt worden sei und dieser den Gegenbeweis nicht mehr erbringen könne. Die Beweislast sei auf den Antragsteller übergegangen.
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OGH: Weder aus den Erläuterungen noch aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass die im § 163 Abs 2 zweiter Satz ABGB genannten Gründe "auf Seiten des Mannes" verschuldensabhängig sein müssten. Die Erläuterungen unterstützen vielmehr die gegenteilige Ansicht, verweisen sie doch auf Gründe, die "der Sphäre des Mannes zuzurechnen" seien, also nur seinem "Bereich" zugehören. Die beispielhafte Aufzählung von Fällen, in denen der Mann selbst oder seine Verwandten sich der positiven Vaterschaftsfeststellung entziehen, kann dies nicht entkräften. Sie ist nicht taxativ. Kommt es aber auf ein Verschulden des Mannes nicht an, so ist lediglich darauf zu achten, in welcher Sphäre sich die Unmöglichkeit der positiven Vaterschaftsfeststellung verwirklicht hat. Wenn das genetische Material des Vaters - so wie hier - nicht verwertet werden kann, so liegt dieses Hindernis in der Sphäre des Mannes, in seinem Bereich. Es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er Kinder, die ohne darauf Einfluss zu haben die Zweijahresfrist versäumen und die positive Vaterschaftsfeststellung mangels genetischer Grundlagen nicht mehr anstrengen können, benachteiligen wollte.

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