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Zivilrecht

OGH: Einverleibung eines bedingten Rechtes

Der Einverleibung eines in einem Übergabevertrag der Ehefrau des Übergebers eingeräumten Fruchtgenussrechtes, das bei Vorversterben des Übergebers nur mehr zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses der Dienstbarkeitsberechtigten ausgeübt werden darf, stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen; die zeitliche Beschränkung des Fruchtgenussrechtes kann durch einen Hinweis gem § 5 GBG iVm § 12 Abs 3 GUG bei der Eintragung zum Ausdruck gebracht werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 94 Abs 1 GBG, § 5 GBG, § 12 Abs 3 GUG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Einverleibung, Fruchtgenussrecht, bedingtes Recht, Urkunde

GZ 5 Ob 114/07m, 18.09.2007
Das Erstgericht wies das Begehren der Antragstellerin mit der Begründung ab, dass aufgrund Punkt 3. des Übergabsvertrages sowohl ein Fruchtgenussrecht als auch ein "ruhendes" Wohnungsgebrauchsrecht zugunsten von Imelda K***** eingeräumt werde, weil sich letztere im Falle des Vorablebens des Übergebers dazu verpflichte, das übergebene Haus nur für ihr eigenes Wohnbedürfnis zu verwenden und dieses nicht zu vermieten bzw zu verpachten. Die Verbücherung eines ruhenden dinglichen Rechtes sei nicht vorgesehen und komme einem aufschiebend bedingten dinglichen Recht nahe. Die Eintragung eines solchen Rechtes im Grundbuch sei aber erst mit dem Entstehen des Vollrechts möglich.
OGH: Gem § 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiell-rechtlichen Frage irgendwelche Zweifel nicht aufkommen lässt. Der streng formelle Charakter des Grundbuchsrechts verbietet es dem Grundbuchsgericht, eine grundbücherliche Eintragung bloß aufgrund von Schlussfolgerungen aus vorliegenden Urkunden zu bewilligen. Dagegen müssen Umstände, die sich urkundlich nicht dartun lassen auf dem Rechtsweg geklärt werden. In diesem Sinne stellt es ein Eintragungshindernis dar, wenn die Einräumung des Rechtes in der Urkunde von Umständen abhängig gemacht wird, die der Urkunde selbst nicht zu entnehmen sind.
Nach stRsp können Anwartschaften auf künftige Rechte mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht durch Einverleibung (Vormerkung) verdinglicht werden. So wurde bereits, ebenfalls im Falle eines Übergabsvertrages, ein zunächst ruhendes Fruchtgenussrecht als nicht eintragungsfähig angesehen, weil bedingte und betagte Rechte vor Eintritt der Bedingung oder des Termins nicht im Grundbuch eingetragen werden können. Auch wenn ein Fruchtgenussrecht zwar unbedingt eingeräumt werde, bis zu einem bestimmten Ereignis, in concreto dem Ableben der Übergeberin, aber ruhen solle, ändere dies nichts daran, dass das Recht selbst erst ab einem bestimmten Zeitpunkt zustehe und daher iSd Judikatur zumindest betagt sei. Die Einverleibung des Rechtes im Grundbuch sei jedoch dazu bestimmt das Recht sofort und unbedingt zu verschaffen. Die, wenn auch nur durch einen Verweis auf die Urkundensammlung, in das Grundbuch aufzunehmende Beschränkung, dass das Recht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis ruhe, würde einen widersprüchlichen Grundbuchsstand herbeiführen. Ebenso wurde weder die Versorgungsrente des Übergebers in der für die Zeit ab 2014 vereinbarten Höhe noch die durch das Überleben des Übergebers bedingte Rente seiner Ehefrau als Reallast für eintragungsfähig erachtet.
All dies gilt aber nicht für die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung. Hier wird nämlich ein - möglicherweise zeitlich begrenztes - dingliches Vollrecht übertragen. So bejahte der OGH im Fall eines unter einer auflösenden Bedingung zugunsten des Voreigentümers geschlossenen Kaufvertrages über eine Liegenschaft, also eines zeitlich durch ein sogenanntes Heimfallsrecht beschränkten Eigentumsrechtes, die Verbücherungsfähigkeit. Zulässig sei die grundbücherliche Eintragung von Vereinbarungen, welche die Beschränkung des Inhaltes eines dinglichen Rechtes zum Gegenstand hätten, zB durch ein vertraglich ausbedungenes Heimfallsrecht an einer Liegenschaft. Dabei handle es sich nicht um die bedingte Eintragung eines Rechtes, die durch Vormerkung zu geschehen hätte, sondern um die unbedingte Eintragung, also die Einverleibung eines bedingten Rechtes. Der Unterschied bestehe darin, dass durch die Vormerkung das Recht nur gegen nachträgliche Rechtfertigung erworben werde, während durch die Einverleibung des auflösend bedingten Rechtes das Recht durch die Eintragung sofort, ohne nachträglich erforderliche Rechtfertigung, erworben werde, das Recht selbst aber nur bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses bestehe. Derartige Eintragungen seien durch das Gesetz keineswegs ausgeschlossen und erfolgten, wenn die Voraussetzungen gegeben seien, durch Einverleibung des Rechtes unter der gestellten Bedingung, wobei diese Beschränkung in der Eintragung des Rechtes selbst oder durch besondere Eintragung zum Ausdruck zu bringen sei.
Auch im vorliegenden Fall wird durch Punkt 3. des Übergabsvertrages Imelda K***** ein volles Fruchtgenussrecht eingeräumt mit einer sich in Zukunft allenfalls ergebenden Beschränkung dahingehend, dass im Falle des Vorversterbens des Übergebers Imelda K***** die Verpflichtung trifft, die vom Fruchtgenussrecht betroffene Liegenschaft nur für ihr eigenes Wohnbedürfnis zu verwenden und nicht zu vermieten und zu verpachten. Damit wird aber unmittelbar ein dingliches Vollrecht eingeräumt, das in der Zukunft bei Eintritt eines noch ungewissen Ereignisses eingeschränkt werden könnte. Das vorliegende Fruchtgenussrecht ist daher grundbücherlich eintragungsfähig.

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