Ist die Dienstbarkeit auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt, so muss der Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden
GZ 3 Ob 134/07p, 16.08.2007
Im Grundbuch soll eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts auf einem bereits vorhandenen, über das dienende Grundstück verlaufenden Weg eingetragen werden
OGH: Nach § 12 GBG muss bei Dienstbarkeiten Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden. Sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein, müssen diese genau bezeichnet werden (§ 12 Abs 2 GBG). Ein Servitutsweg muss entweder objektiv nachvollziehbar beschrieben oder es muss ein Plan angeschlossen werden. Zweck des § 12 GBG ist es nämlich, bei späteren etwaigen Teilungen, Vereinigungen, Änderungen am Umfang oder an der Bezeichnung der Grundstücke, feststellen zu können, ob die Dienstbarkeit von diesen Änderungen betroffen ist.