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Zivilrecht

OGH: Zur Bestimmtheit bei im Grundbuch einzutragenden Dienstbarkeiten

Ist die Dienstbarkeit auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt, so muss der Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 12 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Dienstbarkeit, Bestimmtheit

GZ 3 Ob 134/07p, 16.08.2007
Im Grundbuch soll eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts auf einem bereits vorhandenen, über das dienende Grundstück verlaufenden Weg eingetragen werden
OGH: Nach § 12 GBG muss bei Dienstbarkeiten Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden. Sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein, müssen diese genau bezeichnet werden (§ 12 Abs 2 GBG). Ein Servitutsweg muss entweder objektiv nachvollziehbar beschrieben oder es muss ein Plan angeschlossen werden. Zweck des § 12 GBG ist es nämlich, bei späteren etwaigen Teilungen, Vereinigungen, Änderungen am Umfang oder an der Bezeichnung der Grundstücke, feststellen zu können, ob die Dienstbarkeit von diesen Änderungen betroffen ist.

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