Der Erwerb eines - wenngleich kleinen - Anteils an einer Nachbarliegenschaft in der Absicht, die dadurch gewonnene Rechtsposition als Miteigentümer für Verfahrenshandlungen in Verwaltungsverfahren zu nützen, bildet für sich allein noch keinen Rechtsmissbrauch
GZ 4Ob114/07d, 04.09.2007
Die Beklagten haben den Einwand des Rechtsmissbrauchs auf folgendes Vorbringen gestützt: Der Käufer als früherer Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin habe (offenkundig als deren Strohmann) allein deshalb einen Hundertstel-Anteil an einer Nachbarliegenschaft erworben, um dadurch in Verwaltungsverfahren betreffend das Einkaufszentrum der Betreibergesellschaft als Anrainer einschreiten und letzterer Schaden zufügen zu können. Die Klägerin bringt vor, es sei nicht rechtsmissbräuchlich, in Verwaltungsverfahren Nachbarrechte auszuüben und dort die Verletzung gewerbebehördlicher und baubehördlicher Vorschriften aufzuzeigen.
OGH: Rechtsmissbrauch (Schikane) ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht, wenn also das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Die Behauptungs- und Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zu Gunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechtes handelt.
Der Erwerb eines - wenngleich kleinen - Anteils an einer Nachbarliegenschaft in der Absicht, die dadurch gewonnene Rechtsposition als Miteigentümer für Verfahrenshandlungen in Verwaltungsverfahren zu nützen, bildet für sich allein noch keinen Rechtsmissbrauch. Es ist somit nicht an sich illegitim, wenn sich jemand auf diese Weise eine Rechtsposition verschafft, um - selbst als unmittelbarer Mitbewerber - allenfalls rechtswidrigen Bauvorhaben zur Errichtung von Betriebsanlagen eines anderen im bau- und im gewerbebehördlichen Verwaltungsverfahren entgegentreten zu können. Ein Rechtsmissbrauch in Ausnützung einer solchen Stellung könnte lediglich in materiell rechtswidrigen Verfahrenshandlungen liegen, wenn daher solche Verwaltungsverfahren etwa in Verzögerungs- und Behinderungsabsicht mit bewusst unrichtigen Tatsachenbehauptungen oder offenbar aussichtslosen rechtlichen Einwendungen verschleppt werden sollen, setzen doch unzulässige Verfahrenshandlungen das Bewusstsein der Unrichtigkeit des eigenen Standpunkts voraus. Dabei genügt für rein rechtliche Argumente, dass die verfochtene Ansicht bei zumutbarer Aufmerksamkeit - auch im Licht eines durch das Parteiinteresse getrübten Blicks - als jedenfalls aussichtslos erscheinen musste. Insofern ist jedoch insgesamt ein milder Maßstab anzulegen, weil das Recht jedes Rechtssuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf.