Die Verjährungsfrist für einen Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt erst, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger "unverrückbar feststeht"; steht dessen eigene Haftung fest und lässt er sich aus anderen, Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit seiner Kenntnis von den zum Regress berechtigenden Umständen
GZ 1 Ob 162/07s, 11.09.2007
OGH: Die Verjährungsfrist für einen Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt regelmäßig erst, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger "unverrückbar feststeht", doch kann auch in derartigen Fällen bis zu einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung nur dann zugewartet werden, wenn eine objektive Unklarheit über die Haftung des allenfalls Regressberechtigten besteht. Steht dessen eigene Haftung jedoch fest und lässt er sich aus anderen, gegebenenfalls ganz unsachlichen Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit seiner Kenntnis von den zum Regress berechtigenden Umständen. Dann hat er innerhalb von drei Jahren ab Zeitpunkt dieser Kenntnis - allenfalls mit Feststellungsklage - gegen den Schädiger gerichtlich vorzugehen, um eine Verjährung seiner Ansprüche zu verhindern. Dies gilt auch für andere Schadenersatzforderungen als eigentliche Regressansprüche.