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Zivilrecht

OGH: Haftung des Fruchtnießers

Der Fruchtnießer hat nur vorrangige bücherliche Lasten zu übernehmen; für erst nach seinem Rechtserwerb begründete bücherliche Lasten haftet der Fruchtnießer selbst bei Vorrangeinräumung weder dem Vortretenden noch dem Eigentümer

20. 05. 2011
Gesetze: § 512 ABGB
Schlagworte: Fruchtgenuß, Haftung

GZ 3 Ob 153/07g, 16.08.2007
OGH: Ist ein Liegenschaftseigentümer, der die Haftung für eine Kreditforderung gegenüber dem verpflichteten Fruchtnießer übernommen hat, mit seinen allfälligen Regressansprüchen gegen ihn bücherlich nicht gesichert, stellt die (bloß obligatorische) Vereinbarung mit dem Fruchtnießer keine taugliche Grundlage für eine unmittelbare Berichtigung der Annuitäten aus der Liegenschaft gesicherten Kreditforderung dar. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 512 ABGB hat der Fruchtnießer nur vorrangige bücherliche Lasten zu übernehmen. Für erst nach seinem Rechtserwerb begründete bücherliche Lasten haftet der Fruchtnießer selbst bei Vorrangeinräumung weder dem Vortretenden noch dem Eigentümer, weil er mit der Vorrangeinräumung nur die vorzugsweise Befriedigung aus der Sache überlässt.

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