Wird ein nach § 382a EO gewährter einstweiliger Unterhalt durch eine "endgültige" Unterhaltsentscheidung ersetzt, liegt keine Erhöhung des Unterhaltsbetrages iSd § 19 UVG vor; die auf Basis der einstweiligen Verfügung gewährten Unterhaltsvorschüsse sind daher von Amts wegen einzustellen
GZ 7 Ob 150/07w, 29.08.2007
Das Erstgericht erhöhte gem § 19 Abs 2 UVG von Amts wegen die Unterhaltsvorschüsse, da der endgültige Unterhalt höher als der nach § 382a EO gewährte einstweilige Unterhalt war.
OGH: Eine endgültige (höhere) Unterhaltsfestsetzung nach Gewährung eines vorläufigen Unterhalts gemäß § 382a EO unterscheidet sich von einer "gewöhnlichen bloßen Unterhaltserhöhung" darin, dass gemäß § 399a Abs 2 Z 2 EO eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO nach Beendigung des Unterhaltsverfahrens zwingend aufzuheben ist und damit die vorläufige Unterhaltsregelung außer Kraft tritt. Dass durch die endgültige Unterhaltsfestsetzung gleichsam gleichzeitig ein neuer wirksamer Exekutionstitel entsteht, ändert nichts daran, dass der Vortitel (die einstweilige Verfügung) grundsätzlich unwirksam geworden ist. Damit fällt die frühere Bewilligungsvoraussetzung weg und es besteht kein Anlass zu einer Unterhaltsvorschusserhöhung in analoger Anwendung des § 19 Abs 2 UVG, da keine "ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs" vorliegt. Die auf der Basis der einstweiligen Verfügung gewährten Unterhaltsvorschüsse sind von Amts wegen einzustellen.