Mit § 6 Abs 2 lit g und lit j AÖTB sind Risikoausschlüsse vereinbart; allgemeine Ausführungen
GZ 7 Ob 96/07d, 29.08.2007
Zwischen den Parteien besteht ein Transportversicherungsvertrag (Allgemeine österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 1988). In der Versicherungspolizze ist unter anderem festgehalten:"§ 6 Gemeinsame Ausschlüsse für beide Deckungsformen.....(2) Ausgeschlossen sind folgende Schäden:.....g) Schäden, verursacht durch Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung - auch bei Stauung im Container - sowie bei Selbstverladung durch den Versicherungsnehmer durch mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise.....j) Schäden, verursacht durch Beförderung in offenen Landtransportmitteln bzw Binnenschiffen oder auf Deck bzw als Oberlast von Binnenschiffen.....(3) Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in Abs (1) - (2) bezeichneten Ursachen entstehen, so wird bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist."
OGH: Bei der Entscheidung der Frage, ob in einer Allgemeinen Versicherungsbedingung ein Risikoausschluss oder eine (verhüllte) Obliegenheit umschrieben ist, ist nicht die äußere Erscheinungsform (Formulierung) der Versicherungsklausel, sondern deren materieller Inhalt entscheidend. Beim Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme; das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt. Obliegenheiten hingegen erfordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung. Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muss dies im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des § 15a VersVG auch dann nach § 6 VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluss konstruiert sind (verhüllte Obliegenheit). Im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Versicherungsklausel ist entscheidend, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes, meist vorbeugendes oder auch dokumentierendes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zB den Versicherungsort oder den Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung.
In der Lehre wird vertreten, dass die Vereinbarungen in der Transportversicherung die Verpackung betreffend als Risikoausschlüsse zu bewerten sind. Es gibt keinen Grund, in § 6 Abs 2 g) und j) AÖTB 1988 nicht auch Risikoausschlüsse zu erkennen.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Risikoausschlusses trifft nach stRsp den Versicherer. § 6 Abs 3 AÖTB legt aber eine gesonderte Beweislastregel fest, wodurch dem Versicherer zwar der Nachweis für den Risikoausschluss nicht abgenommen, aber doch erleichtert werden soll. Der Versicherer muss im Einzelfall nur tatsächlich vorhandene Gefahrenumstände als mögliche Gefahrenquelle nachweisen, wenn der regelmäßige Ablauf der Dinge nach der Erfahrung des täglichen Lebens auf diese Gefahr als schadensstiftende Ursache hinweist. Den Versicherungsnehmer trifft dann iSd § 6 Abs 3 AÖTB 1988 die Beweislast dafür, dass die Schäden auf diese Weise nicht entstanden sind.