Ob die durch den Bestandvertrag eingeräumte Nutzungsmöglichkeit im gesamten Umfang durch die Rechtsstellung des Vermieters gedeckt ist, ist nicht Teil der grundbuchsrechtlichen Prüfung
GZ 5 Ob 157/07k, 28.08.2007
OGH: § 19 GBG spricht zwar von der "Einverleibung oder Vormerkung von Bestandrechten", doch wird das Bestandrecht durch "Einverleibung" nicht zum dinglichen Recht. Die Wirkung der "Eintragung" des Bestandrechts (§ 1095 ABGB) beschränkt sich im Wesentlichen auf die in §§ 1120 f ABGB vorgesehenen Rechtswirkungen, beseitigt also insbesondere das Kündigungsrecht des Erwerbers der Liegenschaft nach § 1120 ABGB. Die "Eintragung" des Bestandrechts ähnelt nach ihrer Rechtswirkung eher einer Anmerkung denn einer Einverleibung. Der Umfang der dem Bestandnehmer aus dem Vertrag zustehenden Nutzungsrechte ändert sich durch die Eintragung des Bestandvertrags im Grundbuch jedenfalls nicht.
Die Prüfung eines Gesuchs auf Eintragung eines Bestandvertrags hat nach den Erfordernissen der §§ 26 ff GBG zu erfolgen und muss insbesondere dem § 32 GBG genügen. Sind diese Anforderungen erfüllt, hat die Eintragung des Bestandvertrags zu erfolgen. Ob die durch den Bestandvertrag eingeräumte Nutzungsmöglichkeit im gesamten Umfang durch die Rechtsstellung des Vermieters gedeckt ist, ist dagegen nicht Teil der grundbuchsrechtlichen Prüfung, weil der Umfang der Nutzungsbefugnis nicht Gegenstand der durch die bewilligte Eintragung ausgelösten Rechtswirkungen ist, die sich auf die Rechtsfolgen der §§ 1120 f ABGB - und zwar im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter - beschränken. Eine allgemein dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen, kommt der Eintragung des Bestandrechts ebenfalls nicht zu.