"Wohnungseigentum" an einem ca 3m2 großen Lagerraum, verbunden mit Wohnungseigentums-Zubehör an 1.124 m2 Gartenfläche
GZ 5 Ob 129/07t, 28.08.2007
OGH: Die Wohnungseigentumstauglichkeit von Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten oder Abstellplätzen ist durch § 2 Abs 2 WEG zwingend geregelt. Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen, die gegen diese zwingenden Grundsätze verstoßen, sind nichtig.
Damit eine "sonstige selbständige Räumlichkeit" wohnungseigentumstauglich ist, muss es sich um einen baulich abgeschlossenen, nach der Verkehrsauffassung selbständigen Teil eines Gebäudes handeln, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Wenn auch diese Wortfolge als solche eine Neuschöpfung des WEG 2002 ist, entsprach es schon zur Rechtslage nach § 1 WEG 1975 ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, dass diese Grundsätze erst die Wohnungseigentumstauglichkeit von "sonstigen Räumlichkeiten herstellte. So wurde schon nach damaliger Rechtslage ein Lagerraum von knapp 40 m² als WE-tauglich, ein solcher von knapp 7 m² hingegen nicht als WE-tauglich bewertet. Ganz grundsätzlich gilt, dass je kleiner das Objekt ist, umso strenger die Beurteilung der selbständigen Bedeutung ausfällt. In der Regel lag in der Vergangenheit dem Versuch, für derart kleine Objekte wie auch im gegenständlichen Fall, Wohnungseigentum zu begründen, das Interesse zugrunde, diesen Kfz-Abstellplätze als WE-Zubehör zuordnen zu können, um wirtschaftlich die Kfz-Abstellplätze selbständig verwerten zu können. Die hier gewählte Konstruktion unterscheidet sich von jenen Umgehungskonstruktionen nur dadurch, dass einem ca 3 m² großen Abstellraum eine Gartenfläche im Ausmaß von 1124 m² zugeordnet werden sollte, um daran Wohnungseigentum zu begründen.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten, dargestellten Grundsätzen hält dieser Versuch einer rechtlichen Überprüfung im Hinblick auf die Wohnungseigentumstauglichkeit und damit die Wirksamkeit der Wohnungseigentumsbegründung nicht stand. Gerade aus der exorbitanten Unverhältnismäßigkeit des ca 3 m² großen "Wohnungseigentumsobjekts" und des damit verbundenen Gartenteils ergibt sich - weil eben nicht in das System des Wohnungseigentumsgesetzes passend - die Problematik der Aufteilung der Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft.