Allgemeine Ausführungen
GZ 7 Ob 171/07h, 29.08.2007
OGH: Ungewöhnlich ist eine Nebenabrede iSd § 2 Abs 1 MRG, wenn sie - etwa weil sie der typischen Interessensituation der Beteiligten nicht entspricht - bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbaren Vertragsinhalten nicht oder jedenfalls nur äußerst selten vereinbart wird. Dies ist, wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, bei der Einräumung der Befugnis zur gänzlichen Untervermietung und der Weitergabe des Mietobjektes nicht der Fall; solche Nebenabreden sind in der Regel nicht ungewöhnlich. Da es für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des Inhaltes eine Nebenabrede aber auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse und insbesondere auch auf die Art des Mietgegenstandes und den Inhalt des konkreten Vertrages ankommt, sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers macht weder der Umstand, dass die Nebenabrede nicht im Mietvertrag selbst (der formularmäßig eine gegenteilige Klausel, aber auch den Hinweis enthält, dass eine Abänderung des Vertrages [nur] schriftlich erfolgen könne), sondern in einem gesonderten, im zeitlichen Zusammenhang mit dem Mietvertrag unterfertigten Schriftstück festgehalten wurde, noch der Umstand, dass es sich beim Mietobjekt um eine 39 m2 große Garconniere handelt, die Nebenabrede der Gestattung der gänzlichen Untervermietung ungewöhnlich.