Der Begriff des gefährlichen Betriebes darf nicht zu weit ausgedehnt werden
GZ 9 Ob 79/06t, 08.08.2007
Die Klägerin (KFZ wurde im Zuge von Abbruchsarbeiten beschädigt) stützt ihren Anspruch darauf, dass es sich bei einer Abbruchstelle um einen "gefährlichen Betrieb" handle.
OGH: "Gefährliche Betriebe" sind solche, bei welchen infolge ihrer allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter schon dadurch in einer das normale Ausmaß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art gefährdet werden. Der Begriff des gefährlichen Betriebes darf aber nicht zu weit ausgedehnt werden. Die in den Haftpflichtgesetzen verankerte Gefährdungshaftung kann kraft Analogie zwar auch auf die gleichartigen gefährlichen Betriebe ausgedehnt werden, doch bleibt deren analoge Anwendung auf solche Betriebe beschränkt, die die Interessen Dritter nicht bloß infolge zufälliger konkreter Umstände, sondern wegen ihrer allgemeinen Beschaffenheit in besonderem Maß gefährden. Eine allzu großzügige Handhabung des Ähnlichkeitsschlusses kommt somit in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. In diesem Sinne wurde judiziert, dass weder eine Baustelle an sich, noch der Betrieb eines Baggers auf einer Baustelle als "gefährlicher Betrieb" zu werten sind, auf den die Grundsätze der Gefährdungshaftung analog anzuwenden wären. Auch im vorliegenden Fall waren die Gefahren durch die vorgenommenen bzw angeordneten Absicherungsmaßnahmen beherrschbar und daher nicht außergewöhnlich.