Ausführungen zum Besitzer- und Werks- Begriff des § 1319 ABGB iZm Abbruchsarbeiten
GZ 9 Ob 79/06t, 08.08.2007
Im Zuge von Abbruchsarbeiten mit dem Bagger gelangte Abbruchsmaterial auf die öffentliche Verkehrsfläche vor dem Nachbarhaus und beschädigte das dort abgestellte Fahrzeug der Klägerin.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Ersatz dieses Schadens. Die Beklagte hafte iSd § 1319 ABGB wie ein Liegenschaftseigentümer, weil sie nicht für die erforderliche Absicherung vor herabstürzenden Teilen gesorgt habe. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Eine Haftung nach § 1319 ABGB scheide aus, weil die Beklagte als Abbruchunternehmer kein "Besitzer" iSd Bestimmung sei. Eine weitergehende Absicherung des Bereichs vor dem Abbruchshaus, insbesondere Absperrzäune vor dem Nachbarhaus, seien nicht möglich gewesen, weil dadurch die Hauseinfahrt des Nachbarhauses versperrt worden wäre.
OGH: Die Rechtsprechung dehnt den "Besitzer"-Begriff des § 1319 ABGB zwar relativ weit - iSe "Halters" - aus und hat auch schon den Bauführer - vor Übergabe des Werkes an den Bauherrn - als Besitzer iSd Bestimmung beurteilt. Auch wird der Begriff des "Werks" iSd § 1319 ABGB einerseits weit interpretiert (Baugruben, Schächte, Kanaldeckel, Schranken, Absperrungen etc), und analog sogar auf Bäume ausgedehnt; doch hat die Rechtsprechung - dem Gesetzeswortlaut folgend - immer auch betont, dass Schadensursache eine mangelhafte Beschaffenheit des Werkes sein muss. Dies wurde auch in den Fällen judiziert, wo Bauführer als "Besitzer" qualifiziert wurden: Dabei wurde nicht auf die Tätigkeit der Bauführung an sich, sondern ebenfalls darauf abgestellt, dass ein im Zuge der Bauführung errichtetes, sei es auch nur als Provisorium geplantes, Werk als solches mangelhaft war. Im vorliegenden Fall kann aber nicht von einem solchen Mangel des Bauwerks die Rede sein. Vielmehr wurde durch einen mechanischen Stoß mit einem Bagger eine Hausmauer gezielt zum Einsturz gebracht.