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Zivilrecht

OGH: Ausführungen zur Entgeltlichkeit von Planentwürfen eines Architekten

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1165 ff ABGB, WOA 2000
Schlagworte: Werkvertrag, "Architektenwettbewerb", Ausschreibung, Planentwurf eines Architekten

In seinem Erkenntnis vom 30.08.2007 zur GZ 2 Ob 245/06b hat sich der OGH mit der Frage der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit von Planentwürfen eines Architekten ohne entsprechende Vereinbarung befasst:
Die erstbeklagte Partei plante die Errichtung eines Gesundheitszentrums und wandte sich in diesem Zusammenhang an die (eine Arbeitsgemeinschaft bildenden) Kläger. In der Folge erhielten sie eine Ausschreibung mit Vorgaben für die Erstellung eines Gebäude- und Parkflächenentwurfes. In der Ausschreibung hieß es ferner, die Unterlagen würden an fünf Architekten zur Entwurfausarbeitung im Wettbewerbsmodus übermittelt werden. Der Planungsauftrag werde an den Sieger vergeben.
Dazu der OGH: Architektenwettbewerbe können von öffentlichen oder privaten Auftraggebern ausgeschrieben werden. Mögliche Arten des Wettbewerbes sind der offene, der nicht offene und der geladene Wettbewerb. Während sich bei den beiden ersten Varianten die Ausschreibung an einen unbestimmten Personenkreis richtet, wird beim geladenen Wettbewerb eine beschränkte Anzahl von geeigneten Wettbewerbsteilnehmern unmittelbar zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert (zur Terminologie vgl § 112 BVergG 2002). Unterschieden wird ferner zwischen Realisierungswettbewerben und bloßen Entwurfs- oder Ideenwettbewerben, je nach dem, ob nach den konkreten Wettbewerbsbedingungen dem Wettbewerb ein Vergabeverfahren folgen soll, oder ob - ohne dass die Absicht auf Umsetzung einer der Lösungen besteht - nur die besten Beiträge prämiert werden sollen..Das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausschreibenden und den Teilnehmern am Wettbewerb ist stets zivilrechtlicher Natur. Grundsätzlich beruhen ihre Rechtsbeziehungen auf dem einseitigen Rechtsgeschäft der Auslobung in der Sonderform des Preisausschreibens. Werden dem Sieger neben dem Preisgeld weitere Rechte, etwa die Vergabe des Planungsauftrages, in Aussicht gestellt, ist die Ausschreibung rechtlich nicht als Auslobung, sondern als Aufforderung zur Erstellung von Angeboten zu qualifizieren.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das BVergG 2002 keine Anwendung findet (im Anwendungsbereich des BVergG 2002 sind Angebote grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen (§ 86 Abs 1 leg cit); der Auftraggeber hat den Bietern bei funktionaler Leistungsbeschreibung überhaupt keine Kosten, ansonsten nur die Kosten für verlangte besondere Ausarbeitungen zu vergüten).
Nach der Wettbewerbsausschreibung handelte es sich um einen Realisierungswettbewerb in der Form eines geladenen Wettbewerbes, bei welchem dem Sieger kein Preisgeld sondern die Erteilung des Planungsauftrages zugesichert wurde. Im Sinne der erörterten Rechtslage war die Ausschreibung daher als Aufforderung zur Erstellung von Angeboten für das beabsichtigte Projekt zu qualifizieren.
An der Rechtsprechung, wonach die Erstellung einer Offerte im Zweifel unentgeltlich ist, ist grundsätzlich festzuhalten. Die von Krejci (aaO) und Schilcher (in Krejci, KSchG-Handbuch [1981] 412 ff) mit unterschiedlichen Lösungsvorschlägen für jene Fälle propagierte Ausnahme, in welchem die mit umfangreichen und kostspieligen Arbeiten verbundene Legung eines als Offerte zu qualifizierenden Kostenvoranschlages als selbständiges Werk zu beurteilen sei, kann für die Teilnehmer an einem Realisierungswettbewerb nicht zum Tragen kommen, weil dort der Offertcharakter der Wettbewerbsarbeiten im Vordergrund steht. Die Teilnahme erfolgt, um den Anschlussauftrag zu akquirieren. Da die Ausführung der Planungsarbeiten nur dem Sieger übertragen wird, besitzen die Planungsleistungen der übrigen Teilnehmer, mögen sie auch noch so aufwendig gewesen sein, für den Auftraggeber keinen eigenständigen Wert. Dem Anspruch der Kläger könnte demnach nur dann ein Erfolg beschieden sein, wenn sie von der erstbeklagten Partei entweder mit der Erstellung des Vorentwurfes beauftragt worden wären oder - unabhängig von einer solchen Auftragserteilung und vom Ergebnis des Wettbewerbes - eine Vergütung ihrer Bemühungen zugesichert erhalten hätten.
Die Entgeltlichkeit ihrer Bemühungen stützten die Kläger auf die von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten herausgegebenen Wettbewerbsordnung Architektur (WOA) 2000. Dieser kommt allerdings a priori kein normativer Charakter zu; es handelt sich um einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zustimmend zur Kenntnis genommenen und für die Bundesdienststellen verbindlich erklärten "Leitfaden", der eine Reihe wichtiger Hinweise für die fachgerechte Durchführung von Architekturwettbewerben enthält. Die WOA bindet nur dann, wenn bzw soweit sie im Rahmen der Ausschreibung eines Wettbewerbes diesem zu Grunde gelegt worden ist.

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