In seinem Beschluss vom 28.08.2007 zur GZ 5 Ob 173/07p hat sich der OGH mit der WRN 1999 befasst:
OGH: Verfahrensgegenständlich sind Mietvertragsabschlüsse im Jahr 1992 zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin, die eine gemeinnützige Bauvereinigung ist. Die Vorinstanzen haben die aufgeworfene Frage, ob die vor der WRN 1999 abgeschlossenen Bestandverhältnisse den wohnzivilrechtlichen Bestimmungen des MRG oder aber jenen des WGG unterliegen, in Übereinstimmung mit dazu ergangener Rechtsprechung so gelöst, dass die Bestimmungen des MRG Anwendung zu finden haben.
Zufolge der in Art 5 Abs 2 und Abs 3 des 2. WÄG enthaltenen Übergangsbestimmungen ist für die Frage der Anwendung mietrechtlicher Bestimmungen des MRG oder des WGG § 20 Abs 1 WGG maßgeblich. Während für vor dem 1. 3. 1991 verwirklichte Sachverhalte noch altes Recht heranzuziehen war, ist für alle nach dem 28. 2. 1991 verwirklichten Sachverhalte ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das neue Recht des § 20 WGG maßgeblich.
§ 20 Abs 1 WGG idF des 2. WÄG bezweckte im Wesentlichen die Klarstellung, welche Normen des WGG welche Bestimmungen des MRG verdrängen. Es sind dies im Wesentlichen die Bestimmungen der kostendeckenden Mietzinsbildung nach dem WGG und die damit untrennbar verknüpften Fragen der Erhaltung und Verbesserung, die im WGG gesondert geregelt sind. Für die hier maßgebliche Frage kam es nach damaliger Rechtslage also entscheidend darauf an, dass die Baulichkeit durch eine gemeinnützige Bauvereinigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nach gemeinnützigkeitsrechtlichen Prinzipien errichtet worden war. Nur in diesem Fall ging das WGG dem MRG vor.
Durch die WRN 1999 wurde mit 1. 9. 1999 der Anwendungsbereich des WGG im Zusammenhang mit der Sanierung größeren Umfangs auf Gebäude ausgedehnt, die nicht von einer gemeinnützigen Gebäudeverwaltung errichtet worden waren und damit dem §§ 1 Abs 3 MRG insoweit materiell derogiert. Aus den AB zur WRN 1999 ist zu der eingefügten Bestimmung des § 20a WGG, die mit 1. 9. 1999 in Kraft getreten ist, Folgendes zu entnehmen: "Nunmehr soll ein Einpendeln von Wohnungen und Geschäftsräumen in Baulichkeiten, die von der Bauvereinigung zum Zweck der Sanierung größeren Umfangs erworben wurden, in die Vollanwendung des WGG mit entsprechenden Preis- und Entgeltsbestimmungen (§ 13 Abs 8) erfolgen; dies allerdings nur unter der Voraussetzung der Z 1 bis 3, durch die für jeden Fall ein fremdbestimmter Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse hintangehalten ist."