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Zivilrecht

OGH: Dafür, dass aus § 20 Abs 5 WGG im Anwendungsbereich des WGG ein engeres Verständnis des § 27 Abs 1 Z 1 MRG abzuleiten sein sollte, findet sich im Gesetz keinerlei Anhaltspunkt

20. 05. 2011
Gesetze: § 27 MRG, § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG
Schlagworte: Mietrecht, Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Ablöse, Nachmieter, Vormieter

In seinem Beschluss vom 28.08.2007 zur GZ 5 Ob 99/07f hat sich der OGH mit der Ablöse gem § 27 Abs 1 Z 1 MRG befasst:
Die Antragstellerin ist aufgrund eines mit der Gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft "W*****-S*****" eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung abgeschlossenen Nutzungsvertrags seit 1. 4. 2003 berechtigt, den Vertragsgegenstand zu Wohnzwecken zu verwenden. Die Antragsgegnerin ist die "Vormieterin" des Bestandobjekts. Die Antragstellerin bezahlte der Antragsgegnerin eine Ablöse. Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin gestützt auf § 27 Abs 1 Z 1 MRG die Rückzahlung eines Teils der Ablöse.
Dazu der OGH: Betreffend das hier maßgebliche Rechtsverhältnis zwischen Vor- und Nachmieter folgt gem der ausdrücklichen Anordnung des § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG die Anwendbarkeit des § 27 MRG, auf welche Bestimmung die Antragstellerin ihr Begehren auch stützte. Es entspricht dabei stRsp, dass § 27 Abs 1 Z 1 MRG den Ersatzanspruch des Vormieters gegen den neuen Mieter für Investitionen nicht auf jene Aufwendungen beschränkt, die der Vermieter einem ausscheidenden Mieter nach § 10 MRG zu ersetzen hätte. Dafür, dass dies im Verhältnis zur "Parallelbestimmung" des § 20 Abs 5 WGG anders und aus dieser im Anwendungsbereich des WGG ein engeres Verständnis des § 27 Abs 1 Z 1 MRG abzuleiten sein sollte, findet sich im Gesetz keinerlei Anhaltspunkt und die Antragstellerin vermag dafür auch keine substanziellen Argumente vorzutragen.
Nach der zu § 27 MRG entwickelten Judikatur ist der Vormieter dann berechtigt, vom Nachmieter eine Ablösezahlung zu fordern und die geleistete Zahlung zu behalten, wenn er dem Nachmieter eine äquivalente vermögenswerte Leistung zuwendet, die er selbst in die Wohnung eingebracht hat, auf seine Kosten einbringen ließ oder von einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich als eigenen Vermögensvorteil übernommen hat. Überlässt der Vormieter solche Investitionen seinem Nachfolger, dann erbringt er eine Leistung, für die er eine entsprechende Ablöse als Gegenleistung verlangen kann. Die Schätzung vom Vormieter überlassener Investitionen beziehungsweise Einrichtungsgegenstände zwecks Beurteilung der Zulässigkeit von Ablösevereinbarungen hat objektiv-abstrakt zu erfolgen. Maßgeblich ist allein deren Zeitwert. Es kommt nicht auf die besonderen Verhältnisse des neuen Mieters an und nicht darauf, für welche (wirtschaftlichen) Zwecke er den Bestandgegenstand gemietet hat.

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