In seinem Erkenntnis vom 08.08.2007 zur GZ 9 Ob 42/07b hat sich der OGH mit der Haftung von Betreibern von Parkhäusern befasst:
Der am "Parkplatz C" der Beklagten abgestellte PKW des Klägers wurde durch einen Brandanschlag auf ein anderes Fahrzeug zur Gänze zerstört.
OGH: Bei den heute üblichen Verträgen über das Kurzparken in Parkhäusern geht es dem Autofahrer nur darum, sein Auto parken zu können; der Unternehmer will ihm den dafür notwendigen Abstellplatz zur Verfügung stellen. Der Garagen-Kurzparkvertrag ist daher ein reiner Mietvertrag. Dass er nur einen Abstellplatz, nicht aber einen bestimmten Abstellplatz betrifft, schadet nicht. Ist ein Garagierungsvertrag aber ein reiner Mietvertrag, so erschöpft sich die Pflicht des Vermieters darin, dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache (= Benützung des Abstellplatzes) zu gewähren. Er "bewahrt" das Fahrzeug nicht "auf" und stellt demnach auch keinen Aufbewahrungsraum iSd § 970 Abs 2 ABGB zur Verfügung. Damit entfällt die Anwendung der §§ 970 ff ABGB.
Dass damit nicht jede Haftung des Garagenbetreibers entfällt, trifft zu. Insbesondere ist es richtig, dass der Garagenunternehmer seinen Betrieb ausreichend durchzuorganisieren und die nach Lage der Dinge zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen hat. Dazu werden eine ständige Kontrolle der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge, gelegentliche Rundgänge und ähnliche Maßnahmen gehören, die eine sichere Benützung der Abstellplätze gewährleisten. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach und wird das Fahrzeug des Parkkunden oder sein Inhalt beschädigt oder gestohlen, so haftet der Garagenunternehmer für sein Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB), darüber hinaus aber nur für eigenes deliktisches Verhalten und für das seiner untüchtigen und gefährlichen Besorgungsgehilfen (§ 1315 ABGB). Eine Haftung für Dritte kennt das Gesetz in diesem Zusammenhang nicht. Klauseln, wonach der Parkgaragenunternehmer nicht für Schäden durch Dritte haftet, sind mit § 6 Abs 1 Z 9 KSchG vereinbar und daher zulässig. Ebenso zulässig ist der Ausschluss der Haftung für Sachschäden bei bloß leichtem Verschulden des Garagenunternehmers oder seiner Leute.