Der Personalvertretung für den Bereich des öffentlichen Diensts kommt eine den Organen der Arbeitnehmerschaft nach dem ArbVG entsprechende Stellung zu
GZ 9 ObA 162/07z, 09.07.2008
OGH: Der Personalvertretung für den Bereich des öffentlichen Diensts kommt eine den Organen der Arbeitnehmerschaft nach dem ArbVG entsprechende Stellung zu. Sie ist daher Organ der Arbeitnehmerschaft iSd § 53 Abs 1 ASGG und zur Erhebung der Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG legitimiert.