In seinem Beschluss vom 16.08.2007 zur GZ 3 Ob 143/07m hat sich der OGH mit der Pfändung des Anspruchs auf Ausfolgung von gerichtlichen Verwahrnissen befasst:
Die Erlegerin hinterlegte beim Verwahrschaftsgericht Mietzinse im Gesamtausmaß von 13.863,78 EUR. Ein Gerichtshof erster Instanz bewilligte der Zweiterlagsgegnerin zur Sicherung einer Forderung von 348.458 EUR sA gegen den Dritterlagsgegner ua die Forderungsexekution durch Pfändung von Forderungen desselben gegen das zuständige Oberlandesgericht, "Verwahrungsabteilung". Das Verwahrschaftsgericht wies diese Abteilung gemäß § 310 Geo an, die betreffende Exekution zur Sicherstellung vorzumerken. Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluss infolge Rekurses des Dritterlagsgegners und der Fünfterlagsgegnerin ersatzlos auf.
Dazu der OGH: Für die Pfändung des Anspruchs auf Ausfolgung von gerichtlichen Verwahrnissen stellt § 310 erster Satz Geo klar, dass diese Zustellung an das Verwahrschaftsgericht zu erfolgen hat und damit auch die Pfändung wirksam wird. Dass die Anmerkung im Hinterlegungsmassebuch nach § 309 Abs 1 Geo Voraussetzung einer wirksamen Pfändung wäre, was auch im Widerspruch zur Rechtslage nach der EO stünde, wird in der Geo nicht angeordnet. Demnach konnte auch die tatsächlich erfolgte Aufhebung der vom Verwahrschaftsgericht iSd § 310 dritter Satz iVm § 309 Abs 1 Geo angeordneten Vormerkung an der Wirksamkeit der Pfändung nichts ändern.
Der Vormerkung kommt keine rechtserzeugende Wirkung zu. Sie dient offenkundig allein der Sicherung einer gesetzmäßigen Vorgangsweise der Verwahrabteilung und soll einer allfälligen Haftung der Republik durch Ausfolgung der Verwahrnisse ohne Beachtung von Pfändungen und Drittverboten sowie Substitutionen vorbeugen.