In seinem Beschluss vom 14.08.2007 zur GZ 1 Ob 78/07p hat sich der OGH mit der Sachverständigenhaftung befasst:
Die Kläger begehrten den Klagsbetrag aus dem Titel des Schadenersatzes. Der Beklagte habe ein - im Auftrag eines Dritten erstattetes - falsches Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit der Bewertung einer später von den Klägern gekauften Liegenschaft abgegeben. Im Gutachten sei nämlich ausgeführt, dass ein Wasseranschluss an das Ortsnetz vorhanden sei, während tatsächlich das Wasser über einen eigenen Brunnen bezogen worden sei. Die Vorinstanzen wiesen die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es keinen Einfluss auf den Verkehrswert der Liegenschaft habe, ob die Wasserversorgung über das öffentliche Leitungsnetz oder mittels eigenen Brunnens erfolge. Da der Zweck des Gutachtens in der Ermittlung des damals aktuellen Verkehrswerts gelegen gewesen sei, habe der Beklagte auf abstrakt mögliche zukünftige Entwicklungen auch im Interesse Dritter nicht Bedacht nehmen müssen.
Dazu der OGH: Grundsätzlich wird nach § 1300 Satz 1 ABGB nur demjenigen gegenüber gehaftet, dem Rat oder Auskunft erteilt wird. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter vorliegt, oder die objektiv-rechtlichen Schutzpflichten auf den Dritten zu erstrecken sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Entscheidend ist somit der Zweck des Gutachtens. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen. In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist. Nur soweit die Aufgabe des Sachverständigen reicht, kann er dem Dritten verantwortlich werden. Folgt aus einer Vertragsverletzung ein Schaden, so ist dieser nur zu ersetzen, wenn der Vertrag seinem Schutzzweck nach gerade solche Schäden verhindern sollte. Der Schutzzweck des Vertrags ist durch dessen Auslegung zu ermitteln. Dabei tritt anstelle einer verallgemeinernden Betrachtung iSd Adäquanztheorie eine am konkreten Vertragszweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung, wobei auch die Entgeltlichkeit sowie das Verhältnis des Entgelts zur Risikotragung zu berücksichtigen sind. Auch für das Vertragsrecht führt die Lehre vom Schutzzweck dazu, dass der Schädiger nicht für alle Folgen einer Vertragsverletzung einzustehen hat. Es sind ihm nur Beeinträchtigungen jener Interessen zurechenbar, deren Schutz der Vertrag gerade bezweckte.
Im vorliegenden Fall lag der Zweck des vom Beklagten verfassten Gutachtens in der Ermittlung des Verkehrswerts. War die Art der Wasserversorgung ohne nennenswerten Einfluss auf den Verkehrswert der Liegenschaft (was hier zu bejahen ist: Die Berücksichtigung eines - mit dem Umstand des Fehlens eines Wasseranschlusses an das Ortsnetz verbundenen - allfälligen Anschlusszwangs hätte im Verhältnis zum ermittelten Verkehrswert von 63 Mio ATS der Liegenschaft keinen nennenswerten Minderbetrag ergeben) , so lag der Umstand der diesbezüglichen Fehlangabe des Sachverständigen außerhalb des geschützten Interesses des Auftraggebers und allfälliger Dritter, sodass die Haftung des Beklagten von den Vorinstanzen zu Recht abgelehnt wurde.