Home

Zivilrecht

OGH: Nach dem gebührenrechtlichen Zweck des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG setzt die Wahrung des Ranges einer bedingten Anmerkung das Bestehen einer unbedingten Anmerkung voraus, die bereits ausgenützt worden ist oder doch gleichzeitig ausgenützt wird

20. 05. 2011
Gesetze: § 53 Abs 1 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Anmerkung der Rangordnung, Pfandrecht, Eintragungsgebühr

In seinem Beschluss vom 28.08.2007 zur GZ 5 Ob 119/07x hat sich der OGH mit § 53 GBG befasst:
OGH: Der Inhalt der in § 53 Abs 1 dritter Satz GBG umschriebenen Bedingung besteht darin, dass die Anmerkung nur für die Eintragung eines Pfandrechtes für eine Forderung ausgenützt werden kann, für die entweder im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens (um Eintragung des Pfandrechtes) bereits im Rang einer anderen, unbedingten Anmerkung die Eintragung des Pfandrechtes bewilligt worden ist oder gleichzeitig bewilligt wird. Daraus folgt, dass eine bedingte Anmerkung nur für die Eintragung einer Simultanhypothek ausgenützt werden kann und dies nur dann, wenn für die Simultanhypothek eine unbedingte Anmerkung bereits ausgenützt worden ist oder doch gleichzeitig ausgenützt wird. Diese Einschränkung zwingt indirekt dazu, für die beabsichtigte Eintragung einer Simultanhypothek stets mindestens eine normale Anmerkung zu erwirken. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fiskus bei Wahrung des Ranges einer Simultanhypothek stets die Eintragungsgebühr für eine normale Anmerkung erhält.
Deshalb hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass es nach der geltenden Rechtslage des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG nicht zulässig ist, für die Verbücherung einer Simultanhypothek vorbehaltene Rangordnungsanmerkungen unter Verlust der Gebührenfreiheit für die Verbücherung einer Singularhypothek zu verwenden.
Das führt zu der von den Revisionsrekurswerbern aufgeworfenen Frage, ob nicht der abgabenrechtliche Zweck der Regelung, nämlich die Sicherstellung, dass die Gebühr jedenfalls einmal bezahlt wird, eine analoge Anwendung des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG dann angebracht ist, wenn wie hier sichergestellt ist, dass ohnedies einmal die Gebühr bezahlt wird. Die Eintragungsgebühr war nämlich bereits mit Bewilligung der Einverleibung des Pfandrechtes ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** fällig geworden.
Das Argument der Revisionsrekurswerber greift aber zu kurz. Mit der Bestimmung des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG sollte nämlich nicht nur bewirkt werden, dass die volle Gebühr entrichtet wird, sondern auch, dass sie bereits im Zeitpunkt der Erwirkung der Rangwahrung entrichtet wird. Die Hypothek muss zumindest in einer anderen Grundbuchseinlage durch eine - nicht gebührenfreie - Rangordnung vorbereitet worden sein. Nur damit ist sichergestellt, dass der Fiskus bereits bei Wahrung des Ranges einer Simultanhypothek stets die Eintragungsgebühr für eine normale Anmerkung erhält. Mit anderen Worten setzt nach dem gebührenrechtlichen Zweck der hier anzuwendenden Regelung die Wahrung des Ranges einer bedingten Anmerkung das Bestehen einer unbedingten Anmerkung voraus, die bereits ausgenützt worden ist oder doch gleichzeitig ausgenützt wird.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at