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Zivilrecht

OGH: Durch die Bezahlung der Studiengebühr wird kein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Studierenden und der Universität begründet

20. 05. 2011
Gesetze: § 51 UG 2002, § 49 UG 2002, AHG
Schlagworte: Universitätsrecht, Schadenersatz, Amtshaftung, Studiengebühr

In seinem Erkenntnis vom 14.08.2007 zur GZ 1 Ob 142/07z hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob durch die Bezahlung der Studiengebühr ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Studierenden und der Universität begründet wird:
Der Kläger (Studierender der Humanmedizin) wurde nicht zu den Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl im zweiten Studienabschnitt zugelassen. Er begehrt gegenüber der beklagten Universität die Feststellung der Haftung für sämtliche aus dem Unterlassen des Anbots von Parallellehrveranstaltungen im Wintersemester 2005/2006 zukünftig entstehenden Schäden. Der Kläger müsse eine Studienzeitverlängerung von zumindest einem Semester hinnehmen, was Schäden durch Studiengebühren, Lebenshaltungskosten und verspäteten Verdienst nach sich ziehe. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe ein privatrechtliches Rechtsverhältnis, was sich insbesondere daraus ergebe, dass er ein Entgelt in Form von Studienbeiträgen leiste.
Dazu der OGH: Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen auf die klare Bestimmung des § 51 Abs 1 UG 2002 verwiesen, wonach die Universitäten in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden, wobei bei schuldhafter Schadenszufügung in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gem § 49 Abs 2 Satz 1 UG 2002 (nur) der Bund nach den Bestimmungen des AHG haftet, wogegen ausdrücklich angeordnet wird, dass die Universität und die schadensverursachende natürliche Person selbst dem Geschädigten nicht haftet (§ 49 Abs 2 letzter Satz UG 2002). In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des UG 2002 zu § 51 wird ausdrücklich ausgeführt, mit Abs 1 werde klargestellt, dass das Studieren an der Universität nicht auf einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen der Universität und der oder dem Studierenden beruht.

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