In seinem Beschluss vom 08.08.2007 zur GZ 9 ObA 24/07f hat sich der OGH mit dem Familienprivileg des § 67 Abs 2 VersVG befasst:
Der Beklagte verursachte als berechtigter Lenker einen Verkehrsunfall bei dem Totalschaden am KFZ entstand. Halterin und Zulassungsbesitzerin des KFZ war die A***** GmbH, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin die Ehefrau des Beklagten ist. Mit ihrer auf § 67 Abs 1 iVm § 61 VersVG gestützten Klage begehrt die Klägerin auf Grund eingetretener Legalzession vom Beklagten die Zahlung des an die Versicherungsnehmerin geleisteten Schadensbetrags.
Dazu der OGH: Nach der Rechtsprechung hat § 67 Abs 2 VersVG einen doppelten Normzweck: Zum einen soll verhindert werden, dass durch den Regress gegen den Angehörigen der Versicherungsnehmer selbst in Mitleidenschaft gezogen wird; es soll vermieden werden, dass der Versicherungsnehmer am Ende den Schaden doch aus eigener Tasche bezahlen muss. Zweitens soll generell der Familienfrieden erhalten werden, der gestört würde, wenn Streitigkeiten über die Verantwortung der Schadenszufügung ausgetragen werden müssten. Da sich die wirtschaftliche Abhängigkeit in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger im Einzelfall nicht leicht mit genügender Sicherheit bejahen oder verneinen lässt, musste das Gesetz Lebensverhältnisse herausgreifen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einer wirtschaftlichen Abhängigkeit verknüpft sind. Die Vorinstanzen meinen nun, dass eine vom Gesetzgeber ungewollte Regelungslücke dort besteht, wo Versicherungsnehmer nicht der Angehörige des Schädigers, sondern eine GmbH ist, deren Alleingesellschafter der Familienangehörige des Schädigers ist.
Die Annahme einer Gesetzeslücke und damit die analoge Ausdehnung des "Familienprivilegs" auf einen Schädiger, der nicht Angehöriger des Versicherungsnehmers, sondern eines Alleingesellschafters der Versicherungsnehmer-Gesellschaft ist, erscheint zweifelhaft. Zum einen ergeben sich erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten, wenn der Angehörige nicht Allein- sondern nur Anteilsgesellschafter ist. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Betroffenheit würde es immer einer Einzelfallprüfung bedürfen, die gerade vermieden werden soll. Selbst bei einer Eingrenzung auf einen Alleingesellschafter wäre das Ergebnis ein oft unvorhersehbares oder zufälliges, weil Geschäftsanteile an einer GmbH bekanntlich veräußerbar sind. Dazu kommt auch ein rechtliches Ungleichgewicht: Der Kaskoversicherer müsste sich das auf einen Alleingesellschafter einer GmbH ausgedehnte Familienprivileg eines - sogar grob fahrlässig handelnden - Schädigers, somit dessen Haftungsfreiheit, entgegenhalten lassen, hätte aber andererseits das volle Prämien-Einbringlichkeitsrisiko, weil in der Regel nur der Versicherungsnehmer, in diesem Fall die Gesellschaft, als Vertragspartner haftet, ein Durchgriff auf den Alleingesellschafter aber nicht möglich ist. Der Senat vertritt daher die Meinung, dass, weil der Alleingesellschafter einer GmbH ein von der Gesellschaft verschiedenes Rechtssubjekt ist, - ohne besondere Vereinbarung - die Begünstigung des § 67 Abs 2 VersVG nicht gilt, wenn Versicherungsnehmerin einer Kaskoversicherung eine GmbH ist und der Schädiger im Angehörigenverhältnis zum (Allein)Gesellschafter dieser GmbH steht.
Der Beklagte unterliegt daher auf Grund seines grob fahrlässigen Verhaltens grundsätzlich dem Regress nach § 67 Abs 1 VersVG. Ist der berechtigte Lenker allerdings Dienstnehmer des kaskoversicherten Versicherungsnehmers, so unterliegt der auf den Versicherer übergegangene Schadenersatzanspruch den Beschränkungen nach § 2 DHG. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit verbietet zwar eine Anwendung der kürzeren Präklusivfrist des § 6 DHG, schließt jedoch die Anwendung des Mäßigungsrechts nach § 2 DHG nicht aus.