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Zivilrecht

OGH: Dass § 1441 ABGB der Aufrechnung einer bereits im Verwaltungsverfahren rechtskräftig festgestellten öffentlich-rechtlichen Forderung gegen einen privatrechtlichen Anspruch nicht entgegensteht, ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1438 ff ABGB
Schlagworte: Aufrechnung, öffentlich-rechtliche Forderung

In seinem Beschluss vom 08.08.2007 zur GZ 9 ObA 65/07k hat sich der OGH mit der Aufrechnung befasst:
OGH: Dass § 1441 ABGB der Aufrechnung einer bereits im Verwaltungsverfahren rechtskräftig festgestellten öffentlich-rechtlichen Forderung gegen einen privatrechtlichen Anspruch nicht entgegensteht, ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Ebenso ist anerkannt, dass der Staat mit Gegenforderungen einer anderen Kasse aufrechnen kann.
Der OGH bejaht in stRsp die Bindung der Gerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden, und zwar auch an unvollständige, mangelhafte oder fehlerhafte, nicht aber an "absolut nichtige" Verwaltungsakte.

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