In seinem Beschluss vom 30.07.2007 zur GZ 8 Ob 85/07v hat sich der OGH mit dem Obsorgewechsel befasst:
Die Vorinstanzen gaben den Antrag des Vaters auf Übertragung der alleinigen Obsorge für die Minderjährige von der Mutter auf ihn statt. Die Übertragung der Obsorge auf den Vater entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der im 18. Lebensjahr stehenden Minderjährigen, die auch zumindest seit September 2006 beim Vater wohnt, sich gut im nunmehrigen Familienverband des Vaters integrierte und einen guten Kontakt zur Stiefmutter und den drei Stiefgeschwistern hat. Die Mutter, die bisher die alleinige Obsorge ausübte, hat viel Arbeit und nicht ausreichend Zeit sich um die Erziehung ihrer Kinder zu kümmern. Es kam öfter vor, dass die Minderjährige zusammen mit ihrer Schwester auf ihren dreijährigen Bruder aufpassen musste. Die Mutter ließ sie dann nicht zur Schule gehen und erwartete von ihr auch die Haushaltsführung. Überdies ist die Mutter spielsüchtig und hat ua auch auf das Geld eines auf die Minderjährige lautenden Bausparvertrags gegriffen, Kredite aufgenommen und das Auto verpfändet. Schon infolge kleiner Auseinandersetzungen wird die Mutter gegenüber der Minderjährigen aggressiv.
Dazu der OGH: § 146 Abs 3 ABGB enthält den gesetzlichen Auftrag an die Eltern, in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auf den Willen des einsichts- und urteilsfähigen Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. Im Übrigen entspricht es stRsp, dass der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung nicht um seiner selbst Willen aufrecht zu erhalten, sondern stets dem Wohl des Kindes unterzuordnen ist. Je älter ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu entsprechen. Dabei kann eine Gefährdung des Kindeswohls auch im bloßen Beharren auf elterlichen Rechten liegen, wenn dadurch wichtige Interessen des Kindes - wie eben auch im Fall eines von ihm aus berücksichtigungswürdigenden Gründen angestrebten Obsorgewechsels - beeinträchtigt werden.