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Zivilrecht

OGH: Mag auch die Vereinbarung betreffend die Übernahme bücherlicher Lasten beim Liegenschaftskauf nicht als Teil der Kaufpreisvereinbarung zu werten sein, so ist sie doch jedenfalls, wenn sie gegenüber dem Kaufpreis ins Gewicht fällt, im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 443, 928 ABGB derart wesentlich für den Kaufvertragsabschluss, dass bei Fehlen einer entsprechenden Regelung zwischen den Vertragsparteien nicht von einer Vollständigkeit und damit Wirksamkeit des Vertrages ausgegangen werden kann

20. 05. 2011
Gesetze: § 94 Abs 1 Z 3 GBG, § 26 Abs 2 GBG, § 1054 ABGB, § 443 ABGB, § 928 ABGB
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Übernahme bücherlicher Lasten, gültiger Rechtsgrund

In seinem Beschluss vom 13.07.2007 zur GZ 5 Ob 130/07i hat sich der OGH mit dem Grundbuchsrecht und der Einigung über die Übernahme bücherlicher Lasten beim Liegenschaftskauf befasst:
OGH: Mag auch die Vereinbarung betreffend die Übernahme bücherlicher Lasten beim Liegenschaftskauf nicht als Teil der Kaufpreisvereinbarung zu werten sein, so ist sie doch jedenfalls, wenn sie gegenüber dem Kaufpreis ins Gewicht fällt, im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 443, 928 ABGB derart wesentlich für den Kaufvertragsabschluss, dass bei Fehlen einer entsprechenden Regelung zwischen den Vertragsparteien nicht von einer Vollständigkeit und damit Wirksamkeit des Vertrages ausgegangen werden kann.
Der nach dem Vertragswortlaut keineswegs auszuschließende Dissens über die Haftung für an der Liegenschaft haftende bücherliche Lasten im Innenverhältnis - hier immerhin in Höhe des halben Kaufpreises - ist daher geeignet, Bedenken am Bestehen eines gültigen Rechtsgrunds zu erwecken, die im Grundbuchverfahren nicht zu beseitigen sind.

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