In seinem Beschluss vom 13.07.2007 zur GZ 6 Ob 139/07w hat sich der OGH mit der Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen befasst:
OGH: Nach § 18 Abs 1 Z 2 UVG hat das Gericht Vorschüsse für längstens drei Jahre (nur) weiterzugewähren, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung weiter gegeben sind. Das Gericht ist nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen; es hat vielmehr zu prüfen, ob die früheren Gewährungsgrundlagen noch gegeben sind. Ist der Sachverhalt also ident wie bei der Erstgewährung, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen; neue Versagungsgründe sind jedoch uneingeschränkt von Amts wegen zu beachten. Maßgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz