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Zivilrecht

OGH: Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Studium, Selbsterhaltungsfähigkeit

In seinem Beschluss vom 13.07.2007 zur GZ 3 Ob 139/07y hat sich der OGH mit den Voraussetzungen für die Unterhaltsgewährung während eines Studiums befasst:
OGH: Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. Es kommt nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich ist, dass das Studium oder ein Studienabschnitt in der durchschnittlichen Zeit beendet wird; daraus folgt, dass es auf eine Prognose, ob der Beklagte das Studium in bestimmter Zeit, etwa in der Gesamtdurchschnittsdauer vollendet haben werde, nicht ankommen kann. Auch wenn infolge Umstellung des Studienplans derzeit keine Durchschnittsdauer für den 1. Abschnitt des Pharmaziestudiums angegeben werden kann, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beklagte den 1. Abschnitt nach sechs Semestern (Regelzeit zwei Semester) noch nicht abgeschlossen hat, die für den 1. Abschnitt vorgesehene Lateinprüfung nicht ablegte und auch im 2. Studienjahr weniger Wochenstunden absolvierte, als den Regeln für die Gewährung von Familienbeihilfe entspricht, von einem Studieren mit Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit keine Rede sein kann. Mangels zielstrebiger Betreibung des Studiums tritt Selbsterhaltungsfähigkeit ein.

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