In seinem Erkenntnis vom 26.06.2007 zur GZ 1 Ob 219/06x hat sich der OGH mit dem Dienstvertrag befasst:
OGH: § 1152 ABGB gilt nicht nur für Verträge ohne gültige Entgeltabrede oder Unentgeltlichkeitsvereinbarung, sondern auch für Verträge mit unvollständigen Entgeltabreden. Nur wenn es keine besonderen Anhaltspunkte iSd § 914 ABGB gibt, greift § 1152 ABGB.