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Zivilrecht

OGH: Ausführungen zur Aufklärungspflicht des Verkäufers

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 1061 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Kaufvertrag, Aufklärungspflicht des Verkäufers

In seinem Beschluss vom 26.06.2007 zur GZ 10 Ob 65/07t hat sich der OGH mit der Aufklärungspflicht des Verkäufers befasst:
OGH: Beim Kaufvertrag entstammt die Pflicht zur Aufklärung über mögliche Gefahren der schon vor Vertragsabschluss bestehenden Interessenwahrnehmungspflicht. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls. Der OGH hat sich in jüngster Zeit insbesondere eingehend mit der Aufklärungspflicht des Verkäufers beim Gattungskauf auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Aufklärungspflicht des Verkäufers insbesondere beim Gattungskauf im Vergleich zu den Aufklärungspflichten eines Werkunternehmers gegenüber einem nicht fachkundigen Besteller nur eingeschränkter Natur ist und bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treue- und Vertrauensbande an den Umfang der Aufklärungspflichten daher nur geringe Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere darf beim Gattungskauf bei Unterlassung der Aufklärung nicht ohne weiteres eine schlüssige Zusage über eine bestimmte Eigenschaft angenommen werden, wenn der Erwerber keine Auskünfte oder Belehrungen verlangt. Den Verkäufer einer Ware trifft nur dann eine besondere Aufklärungs- und Warnpflicht, wenn diese Pflicht vertraglich übernommen wurde oder wenn sich diese Pflicht gemäß der Verkehrssitte oder aufgrund eines Handelsbrauches als nötig erweist. Beispielsweise ist die Aufklärungspflicht dann zu bejahen, wenn der Käufer beim Vertragsgespräch auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legte oder der Verkäufer aufgrund seiner überlegenen Fachkenntnisse zugleich auch beratend tätig wurde. Stammt hingegen die Leistungsbeschreibung von einem vom Käufer beigezogenen Sachverständigen (Zivilingenieur), darf der Verkäufer (der nicht auch Berater war) darauf vertrauen, dass dem Käufer die mit dem konkret beabsichtigten Einsatz des Kaufgegenstandes verbundenen Gefahren angesichts der nach der Lage des Falles vorauszusetzenden Sachkunde bekannt sind. Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Aufklärung des Käufers ist daher dann zu verneinen, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen des Vertragspartners bei objektiver Betrachtung nicht zu erkennen sind.

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