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Zivilrecht

OGH: Ob im Fall einer nicht unter § 925 ABGB fallenden Krankheit als Mangel eines Sportpferds die Vermutung nach § 924 zweiter Satz ABGB infolge Unvereinbarkeit mit der Art der Sache oder des Mangels iSd § 924 dritter Satz ABGB eingreift oder nicht, ist nach dem konkreten Zeitpunkt des Hervorkommens und der Art und Wurzel der jeweiligen Erkrankung zu beurteilen

20. 05. 2011
Gesetze: § 924 ABGB, § 925 ABGB
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Mangel, Krankheit, Sportpferd, Vermutung

In seinem Beschluss vom 10.07.2007 zur GZ 4 Ob 104/07h hat sich der OGH mit der Gewährleistung und Tierkrankheiten befasst:
OGH: Ob im Fall einer nicht unter § 925 ABGB fallenden Krankheit als Mangel eines Sportpferds die Vermutung nach § 924 zweiter Satz ABGB infolge Unvereinbarkeit mit der Art der Sache oder des Mangels iSd § 924 dritter Satz ABGB eingreift oder nicht, ist nach dem konkreten Zeitpunkt des Hervorkommens und der Art und Wurzel der jeweiligen Erkrankung zu beurteilen. Die gesetzliche Vermutung greift daher jedenfalls dann ein, wenn eine erstmals nach Übergabe des Sportpferds an den Käufer festgestellte Erkrankung - berücksichtigt man neben dem Alter des betroffenen Tiers auch den üblichen Zeitraum, der zwischen dem Beginn der jeweiligen Erkrankung oder im Fall einer Infektionskrankheit dem Zeitpunkt der Infektion und der Wahrnehmbarkeit erster Krankheitssymptome verstreicht - in ihrer Wurzel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen sein kann.

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