In seinem Sachbeschluss vom 03.07.2007 zur GZ 5 Ob 25/07y hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob die Eigentümergemeinschaft im Rahmen der Selbstverwaltung einen ihrer Miteigentümer oder einen Dritten zu Vertretungshandlungen rechtsgeschäftlich bevollmächtigen kann:
OGH: Es hieße die Möglichkeit der Selbstverwaltung und -vertretung unnötig erschweren, wenn zur Erledigung jeder Detailaufgabe immer die (eine) Mehrheit der Wohnungseigentümer handeln und für die Eigentümergemeinschaft auftreten müsste. Ein solches Verständnis des Vertretungsrechts würde praktisch schlichtweg immer eine Verwalterbestellung erzwingen und die Möglichkeit der Vertretung der Eigentümergemeinschaft durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer geradezu ausschließen. Es ist mit der wohl hL davon auszugehen, dass das Konzept des Vertretungsrechts des § 18 Abs 3 WEG im Grunde zwar als abschließende Regelung zu verstehen ist. Die Möglichkeit einer Beauftragung (Bevollmächtigung) eines Dritten bzw eines Wohnungseigentümers durch die Eigentümergemeinschaft (erteilt von der Mehrheit der Wohnungseigentümer) zu deren Vertretung in ganz bestimmten, eng begrenzten Tätigkeitsbereichen wird durch § 18 Abs 3 WEG aber nicht ausgeschlossen und ist geradezu erforderlich, um überhaupt die gesetzliche vorgesehene Möglichkeit der Selbstverwaltung und -vertretung der Eigentümergemeinschaft zu ermöglichen.