In seinem Erkenntnis vom 27.06.2007 zur GZ 8 Ob 135/06w hat sich der OGH mit § 364 Abs 2 ABGB befasst:
OGH: Es ist stRsp, dass die Klage gem § 364 Abs 2 ABGB ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage ist, deren Begehren auf Unterlassung des Eingriffs geht. Das auf diese Gesetzesstelle gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungs- sondern ein "Erfolgsverbot": Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. Das Urteil richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung zu dauerndem, künftigem, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmenden Handeln. Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden; die Auswahl der Schutzmaßnahmen muss vielmehr dem Beklagten überlassen bleiben. Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen - und sei es auch in Form der Unterlassung der Fortführung eines Betriebs - zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des § 405 ZPO entgegensteht.
Das hier zu beurteilende Klagebegehren ist dessen ungeachtet auf Unterlassung der Zulassung der bescheidmäßig genehmigten Nachtflugbewegungen gerichtet. Es zielt demgemäß darauf ab, der Beklagten eine ganz bestimmte (besonders einschneidende und nicht auf die konkrete Lärmentwicklung abstellende) Vorkehrung vorzuschreiben. Dieses Begehren ist daher im Sinne der dargestellten Rechtslage unzulässig und ein aliud zum zulässigen Begehren, der Beklagten aufzutragen näher definierte Immissionen zu unterlassen.