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Zivilrecht

OGH: Nach der neuen Rechtslage ist die Nachholung einer Vorausschau iSd § 20 Abs 2 WEG nicht länger sinnlos

20. 05. 2011
Gesetze: § 20 Abs 2 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Vorausschau, Nachholung

In seinem Beschluss vom 03.07.2007 zur GZ 5 Ob 98/07h hat sich der OGH mit der Vorausschau gem § 20 Abs 2 WEG befasst:
Das Gericht zweiter Instanz führt aus, der Zweck einer Vorausschau liege darin, die Mit- und Wohnungseigentümer über den voraussichtlichen Ablauf der Verwaltung im Folgejahr zu informieren. Sie sollten Entscheidungsgrundlagen für allfällige Weisungen an den Verwalter erhalten, dem Verwalter selbst werde eine bindende, ihn aber zugleich auch ermächtigende Vorgabe für seine Tätigkeit gegeben. Für eine bereits abgelaufene Abrechnungs- und Verwaltungsperiode lasse sich aber ein solcher Gesetzesauftrag nicht mehr erfüllen. Eine "Vorausschau" für die Vergangenheit sei unmöglich, ihre Nachholung sinnlos (5 Ob 311/99t).
Dazu der OGH: Im Wesentlichen argumentiert der Revisionsrekurswerber damit, dass sich die höchstgerichtliche Entscheidung, auf die sich das Rekursgericht bezogen hat, zur Rechtslage nach § 17 Abs 1 Z 2 WEG 1975 ergangen und durch § 20 Abs 2 WEG 2002 der Inhalt der gebotenen "Vorausschau" verändert worden sei. Nach dem Gesetzeswortlaut gehe es nämlich in der Vorausschau nicht nur um in der folgenden Abrechnungsperiode notwendige Erhaltungsarbeiten, sondern überhaupt um "in absehbarer Zeit" notwendige Erhaltungsarbeiten.
Dieses Argument ist zutreffend. Insofern ist die Rechtsprechung, die dem Wohnungseigentümer nach Ablauf des Abrechnungsjahrs das Rechtsschutzinteresse an einer Vorausschau für die Vergangenheit abspricht (5 Ob 311/99t) überholt. Nach der neuen Rechtslage lässt sich also die in 5 Ob 311/99t vertretene Ansicht nicht mehr rechtfertigen. Die Nachholung einer "Vorausschau" ist nicht länger sinnlos.

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