In seinem Beschluss vom 28.06.2007 zur GZ 3 Ob 121/07a hat sich der OGH mit der Löschung der Streitanmerkung befasst:
OGH: Die Vereinbarung "ewigen Ruhens" lässt grundsätzlich Zweifel zu, ob der Klägertatsächlich seine Klage bedingungslos zurücknehmen wollte.