In seinem Beschluss vom 03.07.2007 zur GZ 5 Ob 76/07y hat sich der OGH mit dem Grundbuchsrecht befasst:
OGH: Die auf Grund einer Verzichtserklärung des Berechtigten voll wirksame Löschung eines dinglichen Rechts gem § 32 Abs 1 lit b GBG ist von der "Einwilligung zur Einverleibung" abhängig zu machen. Es genügt nicht, wenn bloß die Bewilligung zur Löschung erteilt wird.