In seinem Beschluss vom 03.07.2007 zur GZ 5 Ob 117/07b hat sich der OGH mit § 1319a ABGB befasst:
OGH: Der Begriff "Weg" iSd § 1319a ABGB sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglich eingeschränkten Haftpflicht. Er findet allerdings seine Grenze dort, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. Unter den Begriff des "Weges" fallen daher nach dem weiten Begriffsinhalt auch von jedermann benutzbare Privatstraßen. Innerhalb eines Grundstücks befindliche Wege sind aber vom Anwendungsbereich des § 1319a ABGB im Regelfall deshalb ausgenommen, weil ihnen das die sachliche Rechtfertigung für eine haftpflichtrechtliche Sonderbehandlung bildende belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" fehlt. Das wird auch für in Innenhöfen liegende Wege judiziert.
Im vorliegenden Fall haben die Eigentümer der Liegenschaft zwar einen der allgemeinen Benützung dienenden Durchgang über ihre Liegenschaft gestattet ("bis auf Widerruf gestatteter Durchgang") und damit einen Weg eröffnet. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit die gesamte unbebaute Liegenschaftsfläche, insbesondere auch jene Teile der Liegenschaft, die (nur) den Wohnungseigentümern zur allgemeinen Benützung zustehen, das Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" aufwiesen und damit der haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung des § 1319a ABGB unterlägen.