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Zivilrecht

OGH: Ausführungen zum Erweiterungseingriff bei einer Operation

20. 05. 2011
Gesetze: § 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Erweiterungseingriff bei einer Operation

In seinem Beschluss vom 26.06.2007 zur GZ 10 Ob 50/07m hat sich der OGH mit einem Erweiterungseingriff bei einer Operation befasst:
OGH: Auszugehen ist davon, dass der Kläger - nach entsprechender Aufklärung - (nur) in eine Kniegelenksarthroskopie mit allfälliger Knorpelglättung eingewilligt hat. Bei der arthroskopischen Operation am 23. 2. 2001 führte der Operateur, nachdem er ein pathologisches Gleitverhalten der Kniescheibe festgestellt hatte, einen lateralen Release durch, bei dem der die Kniescheibe am Außenrand fixierende Bandapparat durchtrennt wurde. Auch wenn das Operationsgebiet des Kniegelenkes nicht verlassen wurde, ist der vorgenommene Eingriff ein gegenüber dem geplanten erweiterter.
Im Fall einer "Operationserweiterung" ist der Patient grundsätzlich schon vor dem Eingriff prophylaktisch über diese Möglichkeit aufzuklären, falls typischerweise deutliche Anzeichen in diese Richtung bestehen; in diesem Fall bleibt für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung kein Raum. Ergibt sich im Verlauf der Operation am voll narkotisierten Patienten eine nicht vorhersehbare Änderung der Operation, kann der Eingriff ausnahmsweise auf der Grundlage einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten durchgeführt werden, die darauf beruht, wie sich ein Patient bei objektiver Bewertung der Situation entschieden hätte. Dabei ist vom Arzt eine Abwägung zwischen Lebens- und Gesundheitsgefährdung (bei Abbruch des Eingriffs) und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten vorzunehmen. Die wesentlichen Eckpunkte für die ärztliche Entscheidung werden von der Dringlichkeit der Eingriffsindikation und von der Bedeutung der Folgen einer Unterlassung des weiteren Eingriffs einschließlich der Zumutbarkeit einer Unterbrechung der Anästhesie gebildet. Kann ein Eingriff ohne besondere Probleme abgebrochen und der weitergehende Eingriff auch später ohne erhöhtes Risiko vorgenommen werden, ist die Operation abzubrechen, um die Aufklärung nachzuholen. Je dringlicher der Erweiterungseingriff ist und je mehr der Operationsabbruch medizinisch kontraindiziert ist, desto unbedenklicher ist demgegenüber die Einwilligungsvermutung, die zur Erweiterung der Operation berechtigt. Demgegenüber wiegt die freie Selbstbestimmung des Patienten wiederum umso schwerer, je größer die zusätzlichen Risiken des eigenmächtigen Erweiterungseingriffs und je gravierender die Auswirkungen auf den Patienten sind. In diesem Sinn sieht § 8 Abs 3 KAKuG vor, dass die Einwilligung oder Zustimmung des Patienten nicht erforderlich ist, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre (ebenso § 37 UbG). Parallel dazu entlässt § 110 Abs 2 StGB den Arzt aus seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn durch die Behandlungsverzögerung eine Lebens- bzw ernstliche Gesundheitsgefährdung des Patienten zu besorgen war. Im Zweifel wiegt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten höher: Bringen sowohl der Abbruch als auch die Fortsetzung der Operation Gefahren mit sich, die gleich schwer wiegen, muss die Einwilligung nachgeholt werden. Dies gilt genauso, wenn zur Operationserweiterung alternativ die Möglichkeit besteht, den Therapieerfolg auf andere Weise zu erreichen. Bei einem präoperativ nicht vorhersehbaren Eingriff ist demnach der mutmaßliche Wille des Patienten (nur) dann maßgeblich, wenn unter Bedachtnahme auf die erwähnte, vom Arzt in der Operationssituation vorzunehmende Abwägung zwischen Lebens- und Gesundheitsgefährdung des Patienten einerseits und seinem Selbstbestimmungsrecht andererseits seine Einwilligung (nach Abbruch der Operation) nicht eingeholt werden musste. Die Überprüfung der vom Arzt getroffenen Entscheidung hat naturgemäß aus einer ex ante-Perspektive zu erfolgen.

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