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Zivilrecht

OGH: Erleidet jemand einen Gesundheitsschaden, weil ein naher Angehöriger rechtswidrig in Haft genommen wurde, liegt eine bloß mittelbare Schädigung vor, für die kein Schadenersatz gebührt

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schmerzengeld, Drittgeschädigter, Verhaftung, Schock

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2007 zur GZ 1 Ob 88/07h hat sich der OGH mit § 1325 ABGB befasst:
Der Ehegatte der Klägerin wurde wegen des Verdachts des Diebstahls von Gegenständen erheblichen Werts am 16. 8. 2004 auf Grund eines gerichtlichen Haftbefehls in Verwahrungshaft genommen und nach der gerichtlichen Vernehmung am 18. 8. 2004 gegen Gelöbnis enthaftet. Das Strafverfahren endete am 6. 5. 2005 durch Einstellung nach § 109 StPO. Die Klägerin begehrt Schmerzengeld. Sie bringt im Wesentlichen vor, sie habe einen schweren Schock erlitten, als sie von der Verhaftung ihres Ehegatten erfahren habe; sie würde seither an Existenzängsten und Depressionen mit Krankheitswert leiden.
Dazu der OGH: Der Anwendungsbereich von Schmerzengeldansprüchen "Drittgeschädigter" ist insoweit eingegrenzt, als nur dann Schmerzengeld auf Grund einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert gebührt, wenn diese durch den Tod eines nahen Angehörigen, die schwerste Verletzung eines solchen, oder durch das Miterleben des Todes eines Dritten ausgelöst wurde. Eine Ausweitung der Haftung des Schädigers auf Fälle, in denen nicht der Tod oder eine schwerste Verletzung des unmittelbar Geschädigten verursacht wurde, würde die Ersatzpflicht des Schädigers unangemessen und unzumutbar erweitern.
Auch aus Art 8 Abs 1 MRK kann kein Ersatzanspruch abgeleitet werden, wenn jemand deshalb einen Gesundheitsschaden erleidet, weil ein naher Angehöriger rechtswidrig in Haft genommen wurde.

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