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Zivilrecht

OGH: Schon ein einmaliger Verstoß gegen ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Unterhaltspflichtigen kann, wenn dadurch in Schädigungsabsicht das wirtschaftliche Fortkommen massiv gefährdet wird, nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterhaltsverwirkung auslösen

20. 05. 2011
Gesetze: § 74 EheG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsverwirkung, Geheimhaltungsinteresse, Schädigungsabsicht

In seinem Beschluss vom 28.06.2007 zur GZ 3 Ob 90/07t hat sich der OGH mit der Unterhaltsverwirkung iSd § 74 EheG befasst:
Seine Oppositionsklage stützte der Kläger auf eine Unterhaltsverwirkung iSd § 74 EheG. Die Beklagte habe in Schädigungsabsicht den früheren Arbeitgeber des Klägers über dessen Anwesenheit in Velden zur vorteilhafteren Durchführung einer Hausdurchsuchung informiert; die Beklagte habe in Schädigungsabsicht dem früheren Arbeitgeber des Klägers Gutschriftsanzeigen Dritter (mögliche neue Arbeitgeber des Klägers) weitergegeben und dadurch gegen das Geheimhaltungsinteresse des Klägers wegen eines bestehenden Konkurrenzverbots verletzt; sie habe Dritten gegenüber wahrheitswidrig über eine stattgefundene Hausdurchsuchung beim Kläger Mitteilung gemacht.
Dazu der OGH: Die Unterhaltsverwirkung iSd § 74 EheG setzt eine besonders schwerwiegende, das Maß schwerer Eheverfehlungen iSd § 49 EheG übersteigende Verfehlung gegen den früheren Ehegatten voraus, sodass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung nicht mehr zumutbar ist. Bei Ehrverletzungen, falschen Anschuldigungen und Verstößen gegen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse durch Verbreitung vertraulicher Tatsachen hat die Rsp als Kriterien für die Erfüllung des Verwirkungstatbestands die dem Verhalten zugrunde liegende Gesinnung, die Art und das Gewicht der erhobenen Vorwürfe sowie die Art ihrer Weitergabe und deren Auswirkungen auf die Interessenssphäre des Unterhaltspflichtigen angesehen.
Schon ein einmaliger Verstoß gegen ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Unterhaltspflichtigen kann, wenn dadurch in Schädigungsabsicht das wirtschaftliche Fortkommen massiv gefährdet wird, nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterhaltsverwirkung auslösen (hier: durchaus schlüssig verweist der Kläger auf einen drohenden Verlust im anhängigen Arbeitsgerichtsprozess, wenn dort eine Verletzung des Konkurrenzverbots nachgewiesen wird; weiters auf wirtschaftliche Schwierigkeiten gegenüber neuen Arbeitgebern).

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