In seinem Beschluss vom 14.06.2007 zur GZ 2 Ob 19/07v hat sich der OGH mit der benachrangten Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO befasst:
OGH: Die Beurteilung der Frage, ob eine Fläche unter § 19 Abs 6 StVO fällt, ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Unter § 19 Abs 6 StVO fallen auch Verkehrsflächen von wesentlich geringerer Frequenz als jener der Normalstraßen. Entscheidend ist hier aber nicht die Verkehrsfrequenz, sondern ob die Verkehrsfläche sich in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO benachrangt ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Eine über die Kreuzung durchgezogene Gehsteigverlängerung bzw das notgedrungene Überfahren dieses Gehsteigs durch das von rechts kommende Fahrzeug ist in aller Regel ein deutliches Indiz für das Vorliegen einer Fläche gem § 19 Abs 6 StVO.