In seinem Beschluss vom 27.06.2007 zur GZ 8 Ob 56/07d hat sich der OGH mit §§ 81 ff EheG befasst:
OGH: Die nach den Grundsätzen der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung nach § 83 EheG hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Ergebnis einer solchen Billigkeitsentscheidung kann nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Ober- und Untergrenzen liegt, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des erwähnten Spielraumes bewegt.
Es würde der Billigkeit gröblich widersprechen, würde man den Großteil des ehemaligen ehelichen Gebrauchsvermögens jenem ehemaligen Ehepartner zuweisen, der auf keinen Fall in der Lage wäre, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten. Wer die Übernahme eines bestimmten Vermögensgegenstandes anstrebt, muss seine Kräfte zur Aufbringung der Ausgleichszahlung entsprechend anspannen. Auch eine Kreditaufnahme und die Veräußerung eines Teils der Liegenschaft sind zumutbar.
Der Grundsatz, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte wohl bestehen kann, darf nicht so weit gehen, dass ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und das geringe Einkommen des anderen dazu verhalten wird, seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Entschädigung aufzugeben.