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Zivilrecht

OGH: Ausführungen zum Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG

20. 05. 2011
Gesetze: § 6 Abs 3 KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Transparenzgebot

In seinem Erkenntnis vom 05.06.2007 zur GZ 10 Ob 67/06k hat sich der OGH mit dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG befasst:
Die Kläger schlossen einen hypothekarisch besicherten Kreditvertrag für die Finanzierung einer Eigentumswohnung. Punkt 3a der "Allgemeinen Privatkreditbedingungen" der beklagten Partei lautet:"Bei einer vorzeitigen Rückzahlung innerhalb der Fixzinsperiode werden dem Kreditnehmer die Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch 2 % des vorzeitig rückgezahlten Betrages verrechnet."
Dazu der OGH: Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher "durchschaubar" sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen also so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält. Die Formel "Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch 2 % ..." genügt diesen Bedingungen nicht. Damit bleibt wegen der fehlenden Bekanntheit des Begriffs "Geldmarktsatz" und va der (aus Sicht des typischen Verbrauchers) schweren Zugänglichkeit des jeweiligen Werts nicht nur die Art der konkreten Berechnung im Unklaren, sondern auch eine Einschätzung einer maximalen Höhe, zumal nur der (in Form eines Prozentsatzes des vorzeitig zurückbezahlten Betrages angegebene) Mindestbetrag der Entschädigung relativ einfach errechenbar ist. Der beklagten Partei ist durchaus zuzugestehen, dass eine genauere Determinierung schwierig sein kann; entscheidend für die Einhaltung der gebotenen Transparenz ist aber letztlich die Verständlichkeit des Sinns einer Klausel. Dabei kann hinsichtlich des "Durchschnittskunden" durchaus nach Branchen differenziert werden, wobei nicht außer Acht gelassen werden darf, welche Verbraucherklientel typischerweise auftritt. Bei nicht außergewöhnlichen Bankgeschäften, wie es auch die Finanzierung des Ankaufs einer Eigentumswohnung darstellt, sind an die Verständlichkeit jedenfalls höhere Anforderungen zu stellen als etwa bei diffizilen Anlageberatungen.
Nach dem Wortlaut des § 6 Abs 3 KSchG sind unklare und unverständliche Vertragsbestimmungen unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion einer solchen Klausel findet damit auch im Individualprozess nicht statt. Der übrige Vertrag bleibt aufrecht, soweit dies sinnvoll möglich ist.

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